Vom Gesamtbetrag der Einnahmen sind generell 50 vom Hundert als Werbungskostenpauschale abzusetzen. Diese Pauschale ersetzt alle nach früherer Rechtslage absetzbaren Aufwendungen.
Die Pauschale gilt für alle in Absatz 1 n. F. genannten Einnahmen, also auch für Pachtzinsen.
Die Werbungskostenpauschale ist im übrigen auch dann abzusetzen, wenn fiktive Miet- oder Pachteinnahmen angerechnet werden (immer unter der Voraussetzung, dass sie den Einkünften aus Haus- und Grundbesitz zugerechnet werden).
Die Werbungskostenpauschale ersetzt damit alle nach bisheriger Rechtslage absetzbaren Aufwendungen. Die Pauschalregelung ist dagegen nicht anwendbar auf Einkünfte nach § 12 Abs. 3 AusglV (Einkünfte aus Vermietung möblierter Zimmer und Einkünfte aus Untervermietung leeren Wohnraumes).