Zu den Einnahmen i. S. des Absatzes 1 gehören auch die Einkünfte aus der Verpachtung unbebauter Grundstücke, sofern sie nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 9 AusglV zuzurechnen sind. Während § 9 Abs. 7 Satz 1 AusglV Pachtzinsen zu den sonstigen, mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft verbundenen Einnahmen zählt, wenn sie steuerrechtlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören: In diesen Fällen ist eine Abklärung mit den Finanzämtern erforderlich.
Außerdem enthielt
§ 12 AusglV
in der alten Fassung keine spezielle Regelung, wie mit Pachtzinsen zu verfahren ist. In der Neufassung des § 12 Abs. 1 AusglV werden Pachteinnahmen jedoch ausdrücklich als Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz bezeichnet.
In Neufällen (ab 01.01.2001) ist deshalb wie folgt zu verfahren: