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Die Berechnung der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz nach § 12 AusglV in der ab 1.1.2001 gültigen Fassung
Neue Rechtslage ab 1.1.2001
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Kaltmiete nach § 12 Abs. 1 AusglV
Pachteinnahmen nach § 12 Abs. 1 AusglV
Werbungskostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV:
Einkünfte aus Vermietung möblierter Zimmer und Untervermietung leeren Wohnraumes
Ausschließliche Selbstnutzung
Anteiliger Miteigentum
Selbstnutzung und Miteigentum
Überlassung eines freien Wohnrechts
Feststellung der Einkünfte in Fällen, in denen die Kaltmiete unterhalb der ortsüblichen Marktmiete liegt
Verfahren bei verbilligter Wohnraumüberlassung in den Fällen, in denen vor dem 1.1.2001 die Wohnung überlassen worden war
Wie sind fiktive Einkünfte, die nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung angerechnet werden nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ?
Schematische Darstellung des Prüfungsweges bei Einkünften nach § 12 AusglV ab 1.1.2001
Zusammenfassung:

Pachteinnahmen nach § 12 Abs. 1 AusglV

Zu den Einnahmen i. S. des Absatzes 1 gehören auch die Einkünfte aus der Verpachtung unbebauter Grundstücke, sofern sie nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 9 AusglV zuzurechnen sind. Während § 9 Abs. 7 Satz 1 AusglV Pachtzinsen zu den sonstigen, mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft verbundenen Einnahmen zählt, wenn sie steuerrechtlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören: In diesen Fällen ist eine Abklärung mit den Finanzämtern erforderlich.

Außerdem enthielt § 12 AusglV in der alten Fassung keine spezielle Regelung, wie mit Pachtzinsen zu verfahren ist. In der Neufassung des § 12 Abs. 1 AusglV werden Pachteinnahmen jedoch ausdrücklich als Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz bezeichnet.
In Neufällen (ab 01.01.2001) ist deshalb wie folgt zu verfahren:

  • Zählen Pachteinnahmen steuerrechtlich nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder wird der Versorgungsberechtigte nicht veranlagt, sind Pachteinnahmen - unabhängig von der Größe der verpachteten Flächen - Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz i. S. von § 12 AusglV.
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