Bei der Ermittlung der Einnahmen ist vom Gesamtbetrag der Mieteinnahmen auszugehen. Zu berücksichtigende Mieteinnahmen sind die Nettokaltmiete der Wohnräume, ggf. zuzüglich der Einnahmen aus der Vermietung nicht überwiegend Wohnzwecken dienender Räume oder Grundstücksteile wie zum Beispiel Garagen, zusätzliche Abstell- oder Kellerräume oder Abgeltungen für Gartennutzung.
Pauschalen für umlagefähige Betriebskosten, die der Mieter an den (versorgungsberechtigten) Vermieter zahlt, sind keine Einnahmen i. S. des Absatzes 1. Zu den Betriebskosten gehören zum Beispiel die Grundsteuer, die Kosten der Wasserversorgung, die Heizkosten, die Kosten für einen Aufzug, Gebühren für Straßenreinigung und Müllabfuhr, Schornsteinreinigung und die Kosten für einen Hauswart. Diese Kosten zählen auch dann nicht zu den Einnahmen, wenn die Pauschale fester Bestandteil der Miete ist und keine Abrechnung der Nebenkosten mit den Mietern mehr erfolgt.
Zu den Nutzflächen eines Hauses gehören die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume, die Grundfläche der einer Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb oder einer selbständigen Arbeit dienenden Räume (z.B. Läden, Werkstätten, Lagerräume, Büros, Praxisräume) und die Grundfläche der diesen Zwecken nicht dienenden Räume (Wirtschaftsräume, Futterküchen, Vorratsräume, Ställe, Abstellräume), wenn die Räume mit dem Wohngebäude baulich verbunden sind. Übliche Nebengebäude wie z.B. Garagen, Schuppen usw., die auf demselben Grundstück wie das Wohngebäude stehen und nach der Verkehrsauffassung mit diesem eine wirtschaftliche Einheit bilden, sind bei der Nutzflächenberechnung auch dann zu berücksichtigen, wenn eine bauliche Verbindung mit dem Wohngebäude nicht vorhanden ist. Zu den Wohnzwecken dienenden Räumen gehören insbesondere