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Die Berechnung der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz nach § 12 AusglV in der ab 1.1.2001 gültigen Fassung
Neue Rechtslage ab 1.1.2001
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Kaltmiete nach § 12 Abs. 1 AusglV
Pachteinnahmen nach § 12 Abs. 1 AusglV
Werbungskostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV:
Einkünfte aus Vermietung möblierter Zimmer und Untervermietung leeren Wohnraumes
Ausschließliche Selbstnutzung
Anteiliger Miteigentum
Selbstnutzung und Miteigentum
Überlassung eines freien Wohnrechts
Feststellung der Einkünfte in Fällen, in denen die Kaltmiete unterhalb der ortsüblichen Marktmiete liegt
Verfahren bei verbilligter Wohnraumüberlassung in den Fällen, in denen vor dem 1.1.2001 die Wohnung überlassen worden war
Wie sind fiktive Einkünfte, die nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung angerechnet werden nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ?
Schematische Darstellung des Prüfungsweges bei Einkünften nach § 12 AusglV ab 1.1.2001
Zusammenfassung:

Kaltmiete nach § 12 Abs. 1 AusglV

Bei der Ermittlung der Einnahmen ist vom Gesamtbetrag der Mieteinnahmen auszugehen. Zu berücksichtigende Mieteinnahmen sind die Nettokaltmiete der Wohnräume, ggf. zuzüglich der Einnahmen aus der Vermietung nicht überwiegend Wohnzwecken dienender Räume oder Grundstücksteile wie zum Beispiel Garagen, zusätzliche Abstell- oder Kellerräume oder Abgeltungen für Gartennutzung.

Pauschalen für umlagefähige Betriebskosten, die der Mieter an den (versorgungsberechtigten) Vermieter zahlt, sind keine Einnahmen i. S. des Absatzes 1. Zu den Betriebskosten gehören zum Beispiel die Grundsteuer, die Kosten der Wasserversorgung, die Heizkosten, die Kosten für einen Aufzug, Gebühren für Straßenreinigung und Müllabfuhr, Schornsteinreinigung und die Kosten für einen Hauswart. Diese Kosten zählen auch dann nicht zu den Einnahmen, wenn die Pauschale fester Bestandteil der Miete ist und keine Abrechnung der Nebenkosten mit den Mietern mehr erfolgt.

Zu den Nutzflächen eines Hauses gehören die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume, die Grundfläche der einer Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb oder einer selbständigen Arbeit dienenden Räume (z.B. Läden, Werkstätten, Lagerräume, Büros, Praxisräume) und die Grundfläche der diesen Zwecken nicht dienenden Räume (Wirtschaftsräume, Futterküchen, Vorratsräume, Ställe, Abstellräume), wenn die Räume mit dem Wohngebäude baulich verbunden sind. Übliche Nebengebäude wie z.B. Garagen, Schuppen usw., die auf demselben Grundstück wie das Wohngebäude stehen und nach der Verkehrsauffassung mit diesem eine wirtschaftliche Einheit bilden, sind bei der Nutzflächenberechnung auch dann zu berücksichtigen, wenn eine bauliche Verbindung mit dem Wohngebäude nicht vorhanden ist. Zu den Wohnzwecken dienenden Räumen gehören insbesondere

  • a) die Wohn- und Schlafräume, Küchen und Nebenräume einer Wohnung und
  • b) die zur räumlichen Ausstattung einer Wohnung gehörenden Räume wie Bühnenräume, Waschküchen, Kellerräume, Trockenräume, Speicherräume, Vorplätze, Abstellräume, gleichgültig, ob sie zur Benutzung durch die einzelnen Wohnungsinhaber oder zur gemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind. Die Grundfläche von Treppen, die nicht in einer Wohnung liegen, ist nicht zu berücksichtigen.
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