Nach der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung des
§ 12 AusglV
blieben Einkünfte aus Hausbesitz bei der Berechnung der vom Einkommen abhängigen Versorgungsbezüge unberücksichtigt, wenn der Einheitswert der Hausgrundstücke insgesamt nicht höher als 15.000 .- DM ist. Diese sogenannte Freigrenze hat durch die Rechtsänderung keine Gültigkeit mehr. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle Einkünfte aus Haus - und Grundbesitz bei der Berechnung der einkommensabhängigen Versorgungsbezüge berücksichtigt werden müssen.
Eine Besitzstandsregelung oder Übergangsregelung für Altfälle hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Dies sieht zunächst danach aus, als ob die Rechtsänderung zum Nachteil der Versorgungsberechtigten erlassen wurde. Durch die Änderung des § 12 Abs. 1 AusglV ergibt sich allerdings eine wesentliche Verbesserung verbunden mit einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung. § 12 Abs. 1 AusglV regelt, dass vom Gesamtbetrag der Einnahmen aus Haus- und Grundbesitz nach § 12 Abs. 1 AusglV eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 50 vom Hundert der gesamten Einnahmen abgesetzt werden muss.
Durch die Pauschalierung der absetzbaren Werbungskosten ist eine erheblicher Verwaltungsaufwand weggefallen. Nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des § 12 AusglV waren Werbungskosten nur dann absetzbar, wenn diese in Form von Schuldzinsen, Altenteilslasten, Steuern vom Grundbesitz, Versicherungsbeiträgen, u.a. auch tatsächlich nachgewiesen wurden.
Hinzu kam, dass die Kosten für Erhaltungsaufwand oder Abnutzung nur dann abgesetzt werden konnten, wenn diese auch tatsächlich für die Instandhaltung und Instandsetzung Verwendung fanden. Reine Verbesserungsmaßnahmen konnten dagegen nicht abgesetzt werden.