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Die Berechnung der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz nach § 12 AusglV in der ab 1.1.2001 gültigen Fassung
Neue Rechtslage ab 1.1.2001
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Kaltmiete nach § 12 Abs. 1 AusglV
Pachteinnahmen nach § 12 Abs. 1 AusglV
Werbungskostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV:
Einkünfte aus Vermietung möblierter Zimmer und Untervermietung leeren Wohnraumes
Ausschließliche Selbstnutzung
Anteiliger Miteigentum
Selbstnutzung und Miteigentum
Überlassung eines freien Wohnrechts
Feststellung der Einkünfte in Fällen, in denen die Kaltmiete unterhalb der ortsüblichen Marktmiete liegt
Verfahren bei verbilligter Wohnraumüberlassung in den Fällen, in denen vor dem 1.1.2001 die Wohnung überlassen worden war
Wie sind fiktive Einkünfte, die nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung angerechnet werden nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ?
Schematische Darstellung des Prüfungsweges bei Einkünften nach § 12 AusglV ab 1.1.2001
Zusammenfassung:

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Nach der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung des § 12 AusglV blieben Einkünfte aus Hausbesitz bei der Berechnung der vom Einkommen abhängigen Versorgungsbezüge unberücksichtigt, wenn der Einheitswert der Hausgrundstücke insgesamt nicht höher als 15.000 .- DM ist. Diese sogenannte Freigrenze hat durch die Rechtsänderung keine Gültigkeit mehr. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle Einkünfte aus Haus - und Grundbesitz bei der Berechnung der einkommensabhängigen Versorgungsbezüge berücksichtigt werden müssen.
Eine Besitzstandsregelung oder Übergangsregelung für Altfälle hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Dies sieht zunächst danach aus, als ob die Rechtsänderung zum Nachteil der Versorgungsberechtigten erlassen wurde. Durch die Änderung des § 12 Abs. 1 AusglV ergibt sich allerdings eine wesentliche Verbesserung verbunden mit einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung. § 12 Abs. 1 AusglV regelt, dass vom Gesamtbetrag der Einnahmen aus Haus- und Grundbesitz nach § 12 Abs. 1 AusglV eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 50 vom Hundert der gesamten Einnahmen abgesetzt werden muss.

Durch die Pauschalierung der absetzbaren Werbungskosten ist eine erheblicher Verwaltungsaufwand weggefallen. Nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des § 12 AusglV waren Werbungskosten nur dann absetzbar, wenn diese in Form von Schuldzinsen, Altenteilslasten, Steuern vom Grundbesitz, Versicherungsbeiträgen, u.a. auch tatsächlich nachgewiesen wurden.

Hinzu kam, dass die Kosten für Erhaltungsaufwand oder Abnutzung nur dann abgesetzt werden konnten, wenn diese auch tatsächlich für die Instandhaltung und Instandsetzung Verwendung fanden. Reine Verbesserungsmaßnahmen konnten dagegen nicht abgesetzt werden.

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