Insgesamt gesehen kann festgestellt werden, dass die Neufassung des § 12 AusglV zu einer deutlichen Reduzierung der Sachaufklärung in den Fällen mit Einkünften aus Haus- und Grundbesitz beigetragen hat. Zu einigen Problemen haben die Fälle geführt, in denen aufgrund der Freigrenze durch den Einheitswert bislang keine Einkünfte aus Vermietung angerechnet worden sind, aber durch die Neuregelung insoweit eine Kürzung der einkommensabhängigen Leistungen eingetreten ist.
Ferner besteht nunmehr die Möglichkeit, derartige Fälle endgültig festzustellen nach § 60 a Abs. 1 BVG .
Für die Praxis wurde das nachstehende Excel-Programm entwickelt. Bei Interesse kann das Programm gerne kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Bei diesem Programm ist allerdings zu beachten, dass es Regelungen enthält, die auf entsprechenden Weisungen des Landesversorgungsamtes Baden-Württemberg beruhen.