Wurden bereits vor dem 1.1.2001 fiktive Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz angerechnet so bestehen wie im vorgenannten Beispielsfall wiederum zwei Verfahrensmöglichkeit. Nach der ersten Alternative wäre es denkbar, die bisherigen fiktiven Einkünfte weiterhin anzurechnen. Die zweite Alternative besteht darin, in eine neue Prüfung auf der Basis des § 21 ESTG einzusteigen und die ortsübliche Marktmiete zu ermitteln. Die jeweils günstigere Regelung könnte dann im Hinblick auf den zu versorgenden Personenkreis Verwendung finden. Bezogen auf den im Beispiel 9 geschilderten Sachverhalt würde insoweit eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet sein.
Der Versorgungsberechtigte hatte bereits vor dem 1.1.2001 Wohnraum unentgeltlich an den Sohn ohne verständigen Grund überlassen. Als fiktive Einkünfte werden bisher mtl. 100,00 .- DM angerechnet. Die ortsübliche Marktmiete beträgt 600,00 .- DM. Die Ehefrau des Versorgungsberechtigten ist Miteigentümerin.
Ergebnis:
Die Berechnung führt zu dem Ergebnis, dass nach der ab 1.1.2001 anzuwendenden Regelung eine fiktive Kaltmiete in Höhe von mtl. 150,00 .- DM zu berücksichtigen ist. Nach Abzug der
Werbungskostenpauschale
ist dieser Betrag niedriger als die bislang angerechneten 100,00 .- DM. Ich vertrete die Auffassung, dass in solchen Fällen der sich ab 1.1.2001 ergebende niedrigere betrag anzurechnen ist. Es mag durchaus Meinungen geben, nach denen es bei der bisherigen Anrechnung verbleiben muss. Dies würde allerdings bedeuten, dass in diesen Fällen eine vom Gesetzgeber gewollte pauschalierte Berechnungsweise den betreffenden Versorgungsberechtigten vorenthalten wird.