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Die Berechnung der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz nach § 12 AusglV in der ab 1.1.2001 gültigen Fassung
Neue Rechtslage ab 1.1.2001
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Kaltmiete nach § 12 Abs. 1 AusglV
Pachteinnahmen nach § 12 Abs. 1 AusglV
Werbungskostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV:
Einkünfte aus Vermietung möblierter Zimmer und Untervermietung leeren Wohnraumes
Ausschließliche Selbstnutzung
Anteiliger Miteigentum
Selbstnutzung und Miteigentum
Überlassung eines freien Wohnrechts
Feststellung der Einkünfte in Fällen, in denen die Kaltmiete unterhalb der ortsüblichen Marktmiete liegt
Verfahren bei verbilligter Wohnraumüberlassung in den Fällen, in denen vor dem 1.1.2001 die Wohnung überlassen worden war
Wie sind fiktive Einkünfte, die nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung angerechnet werden nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ?
Beispiel 10:
Schematische Darstellung des Prüfungsweges bei Einkünften nach § 12 AusglV ab 1.1.2001
Zusammenfassung:

Wie sind fiktive Einkünfte, die nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung angerechnet werden nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ?

Wurden bereits vor dem 1.1.2001 fiktive Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz angerechnet so bestehen wie im vorgenannten Beispielsfall wiederum zwei Verfahrensmöglichkeit. Nach der ersten Alternative wäre es denkbar, die bisherigen fiktiven Einkünfte weiterhin anzurechnen. Die zweite Alternative besteht darin, in eine neue Prüfung auf der Basis des § 21 ESTG einzusteigen und die ortsübliche Marktmiete zu ermitteln. Die jeweils günstigere Regelung könnte dann im Hinblick auf den zu versorgenden Personenkreis Verwendung finden. Bezogen auf den im Beispiel 9 geschilderten Sachverhalt würde insoweit eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet sein.

Beispiel 10:

Der Versorgungsberechtigte hatte bereits vor dem 1.1.2001 Wohnraum unentgeltlich an den Sohn ohne verständigen Grund überlassen. Als fiktive Einkünfte werden bisher mtl. 100,00 .- DM angerechnet. Die ortsübliche Marktmiete beträgt 600,00 .- DM. Die Ehefrau des Versorgungsberechtigten ist Miteigentümerin.

Ergebnis:
Die Berechnung führt zu dem Ergebnis, dass nach der ab 1.1.2001 anzuwendenden Regelung eine fiktive Kaltmiete in Höhe von mtl. 150,00 .- DM zu berücksichtigen ist. Nach Abzug der Werbungskostenpauschale ist dieser Betrag niedriger als die bislang angerechneten 100,00 .- DM. Ich vertrete die Auffassung, dass in solchen Fällen der sich ab 1.1.2001 ergebende niedrigere betrag anzurechnen ist. Es mag durchaus Meinungen geben, nach denen es bei der bisherigen Anrechnung verbleiben muss. Dies würde allerdings bedeuten, dass in diesen Fällen eine vom Gesetzgeber gewollte pauschalierte Berechnungsweise den betreffenden Versorgungsberechtigten vorenthalten wird.

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