Wurden bereits vor dem 1.1.2001 keine Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz angerechnet, weil z. B. der Einheitswert unter der bis zum 31.12.2000 geltenden Freigrenze lag, so sind auch weiterhin keine Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz anzurechnen.
Wurden dagegen in der Vergangenheit bis zum 31.12.2000 anrechenbare Einkünfte angerechnet und ab dem 1.1.2001 wird der betreffende Wohnraum unentgeltlich oder verbilligt überlassen, ist zu prüfen, ob hierfür ein verständiger Grund vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so dürfte es angemessen, sein, wenn in solchen Fällen die Hälfte der ortsüblichen Marktmiete abzüglich der Werbungskostenpauschale angerechnet wird.
Denkbar ist auch, dass in diesen Fällen die bisher gezahlte Miete unter Abzug der Werbungskostenpauschale fiktiv weiterhin angerechnet wird.
Der Versorgungsberechtigte hatte bereits vor dem 1.1.2001 Wohnraum vermietet. Ehefrau ist Miteigentümerin. Die daraus erzielte angemessene Miete betrug 300,00 .- DM. Nachdem 1.1.2001 überlässt der Versorgungsberechtigte diese Wohnung einem Mieter unentgeltlich. Ein verständiger Grund liegt für die unentgeltliche Wohnraumüberlassung nicht vor.
Ergebnis:
In solchen Fällen bieten sich zwei Verfahrenswege an. Zum einen kann die bisher erzielte Miete unter Abzug der Werbungskostenpauschale fiktiv weiterhin angerechnet werden. Zum anderen besteht die Möglichkeit, die ortsübliche Marktmiete zu ermitteln und davon dann 50 v.H. entsprechend
§ 21 ESTG
sowie den Miteigentumsanteil zu berücksichtigen.
Die beste Lösung dürfte sein, wenn zunächst beide Alternativen geprüft werden und der für den Versorgungsberechtigten günstigste Berechnungsmodus dann letztlich Verwendung finden würde.