Im Hinblick auf die Vorschrift des § 1 Abs. 2 AusglV ist in Fällen , in denen eine sehr niedrigen Fremdmiete gezahlt wird, zu prüfen, ob hierfür ein verständiger Grund besteht. Ein verständiger Grund für eine verbilligte oder unentgeltliche Wohnraumüberlassung kann in der Regel dann bejaht werden, wenn der begünstigte Mieter
Wird die verbilligte oder unentgeltliche Wohnraumüberlassung als verständig im Sinne von § 1 Abs. 2 AusglV angesehen, so ist die erhaltene Kaltmiete bei der Berechnung nach § 12 AusglV zu berücksichtigen. Wird die verbilligte oder unentgeltliche Wohnraumüberlassung dagegen nicht als verständig im Sinne von § 1 Abs. 2 AusglV angesehen, so ist in analoger Anwendung von § 21 Abs. 2 ESTG (Einkommenssteuergesetz) als Kaltmiete wenigstens 50 v.H. der ortsüblichen Marktmiete zu berücksichtigen.
Der Versorgungsberechtigte (Ehefrau ist Miteigentümerin) hat sein Einfamilienhaus für mtl. 250,00 .- DM an den Sohn. Die angemessene ortsübliche Marktmiete beträgt 600,00 .- DM. Ein verständiger Grund für die verbilligte Wohnraumüberlassung liegt nicht vor.
Ergebnis:
Nach
§ 21 ESTG
würde die angemessene Marktmiete 600.-betragen. Die Hälfte davon beträgt 300,00 .- DM. Nachdem der Versorgungsberechtigte nur 250,00 .- DM Miete verlangt, ist die Kaltmiete fiktiv auf 300,00 .- DM zu erhöhen, da für die verbilligte Wohnraumüberlassung kein verständiger Grund vorliegt. Im Rahmen der Berechnung sind dann noch die Werbungskostenpauschale und das Miteigentum der Ehefrau zu berücksichtigen. Anrechenbare Einkünfte nach
§ 12 AusglV
somit monatlich 75,00 .- DM.