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Die Berechnung der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz nach § 12 AusglV in der ab 1.1.2001 gültigen Fassung
Neue Rechtslage ab 1.1.2001
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Kaltmiete nach § 12 Abs. 1 AusglV
Pachteinnahmen nach § 12 Abs. 1 AusglV
Werbungskostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV:
Einkünfte aus Vermietung möblierter Zimmer und Untervermietung leeren Wohnraumes
Ausschließliche Selbstnutzung
Anteiliger Miteigentum
Selbstnutzung und Miteigentum
Überlassung eines freien Wohnrechts
Feststellung der Einkünfte in Fällen, in denen die Kaltmiete unterhalb der ortsüblichen Marktmiete liegt
Beispiel 8:
Verfahren bei verbilligter Wohnraumüberlassung in den Fällen, in denen vor dem 1.1.2001 die Wohnung überlassen worden war
Wie sind fiktive Einkünfte, die nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung angerechnet werden nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ?
Schematische Darstellung des Prüfungsweges bei Einkünften nach § 12 AusglV ab 1.1.2001
Zusammenfassung:

Feststellung der Einkünfte in Fällen, in denen die Kaltmiete unterhalb der ortsüblichen Marktmiete liegt

Im Hinblick auf die Vorschrift des § 1 Abs. 2 AusglV ist in Fällen , in denen eine sehr niedrigen Fremdmiete gezahlt wird, zu prüfen, ob hierfür ein verständiger Grund besteht. Ein verständiger Grund für eine verbilligte oder unentgeltliche Wohnraumüberlassung kann in der Regel dann bejaht werden, wenn der begünstigte Mieter

  • - mit Eigenmitteln das Wohnhaus/Wohnung umgebaut, ausgebaut oder renoviert hat, oder
  • - die Wohnraumüberlassung eine angemessne Gegenleistung des Versorgungsberechtigten an den Mieter darstellt (z.B. der Mieter (Tochter) pflegt den Versorgungsberechtigten unentgeltlich).

Wird die verbilligte oder unentgeltliche Wohnraumüberlassung als verständig im Sinne von § 1 Abs. 2 AusglV angesehen, so ist die erhaltene Kaltmiete bei der Berechnung nach § 12 AusglV zu berücksichtigen. Wird die verbilligte oder unentgeltliche Wohnraumüberlassung dagegen nicht als verständig im Sinne von § 1 Abs. 2 AusglV angesehen, so ist in analoger Anwendung von § 21 Abs. 2 ESTG (Einkommenssteuergesetz) als Kaltmiete wenigstens 50 v.H. der ortsüblichen Marktmiete zu berücksichtigen.

Beispiel 8:

Der Versorgungsberechtigte (Ehefrau ist Miteigentümerin) hat sein Einfamilienhaus für mtl. 250,00 .- DM an den Sohn. Die angemessene ortsübliche Marktmiete beträgt 600,00 .- DM. Ein verständiger Grund für die verbilligte Wohnraumüberlassung liegt nicht vor.

Ergebnis:
Nach § 21 ESTG würde die angemessene Marktmiete 600.-betragen. Die Hälfte davon beträgt 300,00 .- DM. Nachdem der Versorgungsberechtigte nur 250,00 .- DM Miete verlangt, ist die Kaltmiete fiktiv auf 300,00 .- DM zu erhöhen, da für die verbilligte Wohnraumüberlassung kein verständiger Grund vorliegt. Im Rahmen der Berechnung sind dann noch die Werbungskostenpauschale und das Miteigentum der Ehefrau zu berücksichtigen. Anrechenbare Einkünfte nach § 12 AusglV somit monatlich 75,00 .- DM.

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