Wird ein freies Wohnrecht nicht oder nicht mehr vom Versorgungsberechtigten genutzt, so sind die daraus erzielten bzw. erzielbaren Einkünfte nach § 12 AusglV zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn das freie Wohnrecht während der Zeit der Selbstnutzung zu Keiner Anrechnung führte. Gelegentlich wird in solchen Fällen auch die Auffassung vertreten, dass es sich bei solchen Einkünften nicht um Einkünfte nach § 12 AusglV handelt. Diese Auffassung ist durchaus verständlich, zumal der Verordnungsgeber in der Neufassung des § 12 AusglV hierzu kein klare Regelung getroffen hat. Ich bin der Auffassung, dass bei entgeltlicher Überlassung eines freien Wohnrechtes die Regelungen des § 12 AusglV anzuwenden sind, da ansonsten die fiktive Regelung des § 3 AusglV in Frage käme. Dies erscheint mir dann doch äußerst systemfremd zu sein, da in Wirklichkeit Mieteinnahmen aus einem nach wie vor existierenden Wohnrecht erzielt werden.