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Die Berechnung der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz nach § 12 AusglV in der ab 1.1.2001 gültigen Fassung
Neue Rechtslage ab 1.1.2001
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Kaltmiete nach § 12 Abs. 1 AusglV
Pachteinnahmen nach § 12 Abs. 1 AusglV
Werbungskostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV:
Einkünfte aus Vermietung möblierter Zimmer und Untervermietung leeren Wohnraumes
Ausschließliche Selbstnutzung
Anteiliger Miteigentum
Selbstnutzung und Miteigentum
Überlassung eines freien Wohnrechts
Feststellung der Einkünfte in Fällen, in denen die Kaltmiete unterhalb der ortsüblichen Marktmiete liegt
Verfahren bei verbilligter Wohnraumüberlassung in den Fällen, in denen vor dem 1.1.2001 die Wohnung überlassen worden war
Wie sind fiktive Einkünfte, die nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung angerechnet werden nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ?
Schematische Darstellung des Prüfungsweges bei Einkünften nach § 12 AusglV ab 1.1.2001
Zusammenfassung:

Überlassung eines freien Wohnrechts

Wird ein freies Wohnrecht nicht oder nicht mehr vom Versorgungsberechtigten genutzt, so sind die daraus erzielten bzw. erzielbaren Einkünfte nach § 12 AusglV zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn das freie Wohnrecht während der Zeit der Selbstnutzung zu Keiner Anrechnung führte. Gelegentlich wird in solchen Fällen auch die Auffassung vertreten, dass es sich bei solchen Einkünften nicht um Einkünfte nach § 12 AusglV handelt. Diese Auffassung ist durchaus verständlich, zumal der Verordnungsgeber in der Neufassung des § 12 AusglV hierzu kein klare Regelung getroffen hat. Ich bin der Auffassung, dass bei entgeltlicher Überlassung eines freien Wohnrechtes die Regelungen des § 12 AusglV anzuwenden sind, da ansonsten die fiktive Regelung des § 3 AusglV in Frage käme. Dies erscheint mir dann doch äußerst systemfremd zu sein, da in Wirklichkeit Mieteinnahmen aus einem nach wie vor existierenden Wohnrecht erzielt werden.

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