Wird bei einem Miteigentum an einem Haus- und Grundstück ein Teil des Wohnraumes selbst genutzt, so ist der Anteil der selbstgenutzten Fläche an der gesamten Nutzfläche maßgebend für die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte nach § 12 AusglV . Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der Anteil der selbstgenutzten Fläche an der gesamten Nutzfläche gleich oder größer ist als der Miteigentumsanteil, dann entfällt der Mietanteil auf den anderen Miteigentümer. Ein Berücksichtigung von Einkünften nach § 12 AusglV entfällt also in solchen Fällen.
Der
Versorgungsberechtigte
und seine Ehefrau sind je zur Hälfte Eigentümer eines Zweifamilienhauses mit 400 qm Nutzfläche insgesamt. Davon sind
200 qm selbstgenutzt und
200 qm fremdvermietet.
Die Kaltmiete beträgt monatlich 500,00 .- DM für die vermietete Wohnung. Die Kaltmiete entspricht der ortsüblichen Marktmiete.
Ergebnis:
Keine Anrechnung von Einkünften nach § 12 AusglV, da der Anteil der selbstgenutzten Fläche gleich groß ist wie der fremdvermietete Anteil. Die sich errechnete Anteilsmiete entfällt auf den Anteil des Miteigentums der Ehefrau.
Liegt der Anteil der selbstgenutzten Fläche an der gesamten Nutzfläche allerdings unter der Miteigentumsanteil, so sind die Mieteinnahmen in dem Verhältnis auf die Eigentümer zu verteilen, wie ihr Miteigentumsanteil durch die Selbstnutzung nicht ausgeschöpft ist.
Versorgungsberechtigter
bewohnt Zweifamilienhaus mit seiner Ehefrau; beide sind je zur Hälfte Eigentümer des Hauses mit einer Nutzfläche von insgesamt 400qm.
Davon sind
100 qm selbstgenutzt und
300 qm fremdvermietet.
Die Kaltmiete für die fremdvermietet Wohnung beträgt monatlich 800,00 .- DM.
Ergebnis:
Die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte sieht folgendermaßen aus: