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Die Berechnung der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz nach § 12 AusglV in der ab 1.1.2001 gültigen Fassung
Neue Rechtslage ab 1.1.2001
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Kaltmiete nach § 12 Abs. 1 AusglV
Pachteinnahmen nach § 12 Abs. 1 AusglV
Werbungskostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV:
Einkünfte aus Vermietung möblierter Zimmer und Untervermietung leeren Wohnraumes
Ausschließliche Selbstnutzung
Anteiliger Miteigentum
Selbstnutzung und Miteigentum
Beispiel 6:
Beispiel 7:
Überlassung eines freien Wohnrechts
Feststellung der Einkünfte in Fällen, in denen die Kaltmiete unterhalb der ortsüblichen Marktmiete liegt
Verfahren bei verbilligter Wohnraumüberlassung in den Fällen, in denen vor dem 1.1.2001 die Wohnung überlassen worden war
Wie sind fiktive Einkünfte, die nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung angerechnet werden nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ?
Schematische Darstellung des Prüfungsweges bei Einkünften nach § 12 AusglV ab 1.1.2001
Zusammenfassung:

Selbstnutzung und Miteigentum

Wird bei einem Miteigentum an einem Haus- und Grundstück ein Teil des Wohnraumes selbst genutzt, so ist der Anteil der selbstgenutzten Fläche an der gesamten Nutzfläche maßgebend für die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte nach § 12 AusglV . Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der Anteil der selbstgenutzten Fläche an der gesamten Nutzfläche gleich oder größer ist als der Miteigentumsanteil, dann entfällt der Mietanteil auf den anderen Miteigentümer. Ein Berücksichtigung von Einkünften nach § 12 AusglV entfällt also in solchen Fällen.

Beispiel 6:

Der Versorgungsberechtigte und seine Ehefrau sind je zur Hälfte Eigentümer eines Zweifamilienhauses mit 400 qm Nutzfläche insgesamt. Davon sind
200 qm selbstgenutzt und
200 qm fremdvermietet.
Die Kaltmiete beträgt monatlich 500,00 .- DM für die vermietete Wohnung. Die Kaltmiete entspricht der ortsüblichen Marktmiete.

Ergebnis:
Keine Anrechnung von Einkünften nach § 12 AusglV, da der Anteil der selbstgenutzten Fläche gleich groß ist wie der fremdvermietete Anteil. Die sich errechnete Anteilsmiete entfällt auf den Anteil des Miteigentums der Ehefrau.

Liegt der Anteil der selbstgenutzten Fläche an der gesamten Nutzfläche allerdings unter der Miteigentumsanteil, so sind die Mieteinnahmen in dem Verhältnis auf die Eigentümer zu verteilen, wie ihr Miteigentumsanteil durch die Selbstnutzung nicht ausgeschöpft ist.

Beispiel 7:

Versorgungsberechtigter bewohnt Zweifamilienhaus mit seiner Ehefrau; beide sind je zur Hälfte Eigentümer des Hauses mit einer Nutzfläche von insgesamt 400qm.
Davon sind
100 qm selbstgenutzt und
300 qm fremdvermietet.
Die Kaltmiete für die fremdvermietet Wohnung beträgt monatlich 800,00 .- DM.

Ergebnis:
Die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte sieht folgendermaßen aus:

  • Die selbstgenutzte Fläche von 100 qm entspricht bei einem Miteigentumsanteil von 50 v.H. einem Anteil von 25% an der gesamten Nutzfläche von 400 qm. Der beim Versorgungsberechtigten zu berücksichtigende Mietanteil beträgt demnach auch nur 25 v.H. der erzielten Kaltmiete von 800,00 .- DM somit also 200,00 .- DM. Hiervon abzuziehen ist die Werbungskostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV .
  • Anzurechnen somit 100,00 .- DM monatlich nach § 12 AusglV .
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