Die Vorschrift des § 12 der Ausgleichsrentenverordnung (AusglV) wurde durch die Verordnung zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung vom 13.11.2000 (BGBl. I, S. 1503) mit Wirkung vom 1.1.2001 wie nachstehend geändert:
Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom Hundert dieses Gesamtbetrages.
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat.
Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1 Satz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht.
Nach der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung des
§ 12 AusglV
blieben Einkünfte aus Hausbesitz bei der Berechnung der vom Einkommen abhängigen Versorgungsbezüge unberücksichtigt, wenn der Einheitswert der Hausgrundstücke insgesamt nicht höher als 15.000 .- DM ist. Diese sogenannte Freigrenze hat durch die Rechtsänderung keine Gültigkeit mehr. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle Einkünfte aus Haus - und Grundbesitz bei der Berechnung der einkommensabhängigen Versorgungsbezüge berücksichtigt werden müssen.
Eine Besitzstandsregelung oder Übergangsregelung für Altfälle hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Dies sieht zunächst danach aus, als ob die Rechtsänderung zum Nachteil der Versorgungsberechtigten erlassen wurde. Durch die Änderung des § 12 Abs. 1 AusglV ergibt sich allerdings eine wesentliche Verbesserung verbunden mit einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung. § 12 Abs. 1 AusglV regelt, dass vom Gesamtbetrag der Einnahmen aus Haus- und Grundbesitz nach § 12 Abs. 1 AusglV eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 50 vom Hundert der gesamten Einnahmen abgesetzt werden muss.
Durch die Pauschalierung der absetzbaren Werbungskosten ist eine erheblicher Verwaltungsaufwand weggefallen. Nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des § 12 AusglV waren Werbungskosten nur dann absetzbar, wenn diese in Form von Schuldzinsen, Altenteilslasten, Steuern vom Grundbesitz, Versicherungsbeiträgen, u.a. auch tatsächlich nachgewiesen wurden.
Hinzu kam, dass die Kosten für Erhaltungsaufwand oder Abnutzung nur dann abgesetzt werden konnten, wenn diese auch tatsächlich für die Instandhaltung und Instandsetzung Verwendung fanden. Reine Verbesserungsmaßnahmen konnten dagegen nicht abgesetzt werden.
Bei der Ermittlung der Einnahmen ist vom Gesamtbetrag der Mieteinnahmen auszugehen. Zu berücksichtigende Mieteinnahmen sind die Nettokaltmiete der Wohnräume, ggf. zuzüglich der Einnahmen aus der Vermietung nicht überwiegend Wohnzwecken dienender Räume oder Grundstücksteile wie zum Beispiel Garagen, zusätzliche Abstell- oder Kellerräume oder Abgeltungen für Gartennutzung.
Pauschalen für umlagefähige Betriebskosten, die der Mieter an den (versorgungsberechtigten) Vermieter zahlt, sind keine Einnahmen i. S. des Absatzes 1. Zu den Betriebskosten gehören zum Beispiel die Grundsteuer, die Kosten der Wasserversorgung, die Heizkosten, die Kosten für einen Aufzug, Gebühren für Straßenreinigung und Müllabfuhr, Schornsteinreinigung und die Kosten für einen Hauswart. Diese Kosten zählen auch dann nicht zu den Einnahmen, wenn die Pauschale fester Bestandteil der Miete ist und keine Abrechnung der Nebenkosten mit den Mietern mehr erfolgt.
Zu den Nutzflächen eines Hauses gehören die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume, die Grundfläche der einer Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb oder einer selbständigen Arbeit dienenden Räume (z.B. Läden, Werkstätten, Lagerräume, Büros, Praxisräume) und die Grundfläche der diesen Zwecken nicht dienenden Räume (Wirtschaftsräume, Futterküchen, Vorratsräume, Ställe, Abstellräume), wenn die Räume mit dem Wohngebäude baulich verbunden sind. Übliche Nebengebäude wie z.B. Garagen, Schuppen usw., die auf demselben Grundstück wie das Wohngebäude stehen und nach der Verkehrsauffassung mit diesem eine wirtschaftliche Einheit bilden, sind bei der Nutzflächenberechnung auch dann zu berücksichtigen, wenn eine bauliche Verbindung mit dem Wohngebäude nicht vorhanden ist. Zu den Wohnzwecken dienenden Räumen gehören insbesondere
Zu den Einnahmen i. S. des Absatzes 1 gehören auch die Einkünfte aus der Verpachtung unbebauter Grundstücke, sofern sie nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 9 AusglV zuzurechnen sind. Während § 9 Abs. 7 Satz 1 AusglV Pachtzinsen zu den sonstigen, mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft verbundenen Einnahmen zählt, wenn sie steuerrechtlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören: In diesen Fällen ist eine Abklärung mit den Finanzämtern erforderlich.
Außerdem enthielt
§ 12 AusglV
in der alten Fassung keine spezielle Regelung, wie mit Pachtzinsen zu verfahren ist. In der Neufassung des § 12 Abs. 1 AusglV werden Pachteinnahmen jedoch ausdrücklich als Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz bezeichnet.
In Neufällen (ab 01.01.2001) ist deshalb wie folgt zu verfahren:
Vom Gesamtbetrag der Einnahmen sind generell 50 vom Hundert als Werbungskostenpauschale abzusetzen. Diese Pauschale ersetzt alle nach früherer Rechtslage absetzbaren Aufwendungen.
Die Pauschale gilt für alle in Absatz 1 n. F. genannten Einnahmen, also auch für Pachtzinsen.
Die Werbungskostenpauschale ist im übrigen auch dann abzusetzen, wenn fiktive Miet- oder Pachteinnahmen angerechnet werden (immer unter der Voraussetzung, dass sie den Einkünften aus Haus- und Grundbesitz zugerechnet werden).
Die Werbungskostenpauschale ersetzt damit alle nach bisheriger Rechtslage absetzbaren Aufwendungen. Die Pauschalregelung ist dagegen nicht anwendbar auf Einkünfte nach § 12 Abs. 3 AusglV (Einkünfte aus Vermietung möblierter Zimmer und Einkünfte aus Untervermietung leeren Wohnraumes).
Bei Einkünften aus Vermietung möblierter Zimmer werden wie bisher 20 v.H. der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten angesetzt.
Versorgungsberechtigter erhält Kaltmiete aus vermietetem möblierten Zimmer = 140,00 .- DM. Ehefrau ist Miteigentümerin.
Ergebnis:
Anrechenbar sind hiervon 20 v.H. somit = 28,00 .- DM. Unter Berücksichtigung des Miteigentums werden 14,00 .- DM monatlich angerechnet.
Bei Untervermietung leeren Wohnraumes gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte nach § 12 Abs. 3 AusglV , als diese die anteilige Kaltmiete der gesamten Wohnung übersteigen.
Versorgungsberechtigter wohnt in einer Mietwohnung mit einer gesamten Nutzfläche von 100 qm. Die Kaltmiete beträgt insgesamt 400,00 .- DM. Davon hat der Versorgungsberechtigte einen Leerraum mit 15 qm untervermietet und erhält dafür eine Kaltmiete in Höhe von 80,00 .- DM. Ehefrau ist Miteigentümerin.
Ergebnis:
Bei 15 qm Leerraum beträgt die anteilige Miete 60,00 .- DM (für die gesamte Nutzfläche werden 4,00 .- DM pro qm gezahlt). Anzurechnen sind somit nur der Anteil, der über 60,00 .- DM hinausgeht, somit 20,00 .- DM. Unter Berücksichtigung des Miteigentums sind monatlich 10,00 .- DM anzurechnen.
Bewohnt der Versorgungsberechtigte die Wohnung in seinem Ein- bzw. Mehrfamilienhaus selbst, so ergeben sich daraus zunächst keine Einkünfte, da nach § 2 Nr. 35 Ausgleichsrentenverordnung der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung, eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes und einer unentgeltlich überlassenen Wohnung, sofern der Versorgungsberechtigte die Wohnung selbst bewohnt, unberücksichtigt bleiben.
Der Versorgungsberechtigte besitzt ein Einfamilienhaus mit 200 qm Nutzfläche. Versorgungsberechtigter bewohnt das Haus zusammen mit seiner Ehefrau und nutzt nur einen Anteil von 150 qm. Der restliche Anteil steht leer.
Ergebnis:
Keine Anrechnung von Einkünften nach
§ 12 AusglV
.
Bei selbstbewohnten Mehrfamilienhäusern kann sich die Frage stellen, weshalb der Versorgungsberechtigte zumindest einen Teil des Mehrfamilienhauses nicht fremdvermietet. Unter Anwendung von § 1 Abs. 2 AusglV wäre in solchen Fällen zu prüfen, ob für eine solche "Vermögensverfügung" ein verständiger Grund gegeben ist.
Zweifamilienhaus mit 300 qm Wohnfläche wird vom versorgungsberechtigten zusammen mit seiner Ehefrau genutzt.
Ergebnis:
Es ist zu prüfen , ob ein verständiger Grund bezüglich der nicht vermieteten Wohnräume vorliegt.
Bei Miteigentum an einem Haus- und Grundstück im Sinne des § 12 AusglV ist zu beachten, dass nur der auf den Versorgungsberechtigten entfallende Eigentumsanteil bei der Ermittlung der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz berücksichtigt werden darf. Bei einem 1/2 Miteigentumsanteil können demzufolge auch nur die Hälfte der erzielten Kaltmiete nach § 12 Abs. 1 AusglV als Einkünfte berücksichtigt werden. Von diesen Einkünften ist dann die Werbungskostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV abzuziehen.
Der Versorgungsberechtigte hat ein Einfamilienhaus fremdvermietet. Die Kaltmiete beträgt monatlich 500,00 .- DM und entspricht der ortsüblichen Marktmiete. Eigentümer sind der Versorgungsberechtigte und seine Ehefrau je zur Hälfte.
Ergebnis:
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Kaltmiete |
500,00 .- DM |
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Miteigentum |
250,00 .- DM |
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Werbungskosten-
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125,00 .- DM |
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Anzurechnen |
125,00 .- DM |
Wird bei einem Miteigentum an einem Haus- und Grundstück ein Teil des Wohnraumes selbst genutzt, so ist der Anteil der selbstgenutzten Fläche an der gesamten Nutzfläche maßgebend für die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte nach § 12 AusglV . Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der Anteil der selbstgenutzten Fläche an der gesamten Nutzfläche gleich oder größer ist als der Miteigentumsanteil, dann entfällt der Mietanteil auf den anderen Miteigentümer. Ein Berücksichtigung von Einkünften nach § 12 AusglV entfällt also in solchen Fällen.
Der
Versorgungsberechtigte
und seine Ehefrau sind je zur Hälfte Eigentümer eines Zweifamilienhauses mit 400 qm Nutzfläche insgesamt. Davon sind
200 qm selbstgenutzt und
200 qm fremdvermietet.
Die Kaltmiete beträgt monatlich 500,00 .- DM für die vermietete Wohnung. Die Kaltmiete entspricht der ortsüblichen Marktmiete.
Ergebnis:
Keine Anrechnung von Einkünften nach § 12 AusglV, da der Anteil der selbstgenutzten Fläche gleich groß ist wie der fremdvermietete Anteil. Die sich errechnete Anteilsmiete entfällt auf den Anteil des Miteigentums der Ehefrau.
Liegt der Anteil der selbstgenutzten Fläche an der gesamten Nutzfläche allerdings unter der Miteigentumsanteil, so sind die Mieteinnahmen in dem Verhältnis auf die Eigentümer zu verteilen, wie ihr Miteigentumsanteil durch die Selbstnutzung nicht ausgeschöpft ist.
Versorgungsberechtigter
bewohnt Zweifamilienhaus mit seiner Ehefrau; beide sind je zur Hälfte Eigentümer des Hauses mit einer Nutzfläche von insgesamt 400qm.
Davon sind
100 qm selbstgenutzt und
300 qm fremdvermietet.
Die Kaltmiete für die fremdvermietet Wohnung beträgt monatlich 800,00 .- DM.
Ergebnis:
Die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte sieht folgendermaßen aus:
Wird ein freies Wohnrecht nicht oder nicht mehr vom Versorgungsberechtigten genutzt, so sind die daraus erzielten bzw. erzielbaren Einkünfte nach § 12 AusglV zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn das freie Wohnrecht während der Zeit der Selbstnutzung zu Keiner Anrechnung führte. Gelegentlich wird in solchen Fällen auch die Auffassung vertreten, dass es sich bei solchen Einkünften nicht um Einkünfte nach § 12 AusglV handelt. Diese Auffassung ist durchaus verständlich, zumal der Verordnungsgeber in der Neufassung des § 12 AusglV hierzu kein klare Regelung getroffen hat. Ich bin der Auffassung, dass bei entgeltlicher Überlassung eines freien Wohnrechtes die Regelungen des § 12 AusglV anzuwenden sind, da ansonsten die fiktive Regelung des § 3 AusglV in Frage käme. Dies erscheint mir dann doch äußerst systemfremd zu sein, da in Wirklichkeit Mieteinnahmen aus einem nach wie vor existierenden Wohnrecht erzielt werden.
Im Hinblick auf die Vorschrift des § 1 Abs. 2 AusglV ist in Fällen , in denen eine sehr niedrigen Fremdmiete gezahlt wird, zu prüfen, ob hierfür ein verständiger Grund besteht. Ein verständiger Grund für eine verbilligte oder unentgeltliche Wohnraumüberlassung kann in der Regel dann bejaht werden, wenn der begünstigte Mieter
Wird die verbilligte oder unentgeltliche Wohnraumüberlassung als verständig im Sinne von § 1 Abs. 2 AusglV angesehen, so ist die erhaltene Kaltmiete bei der Berechnung nach § 12 AusglV zu berücksichtigen. Wird die verbilligte oder unentgeltliche Wohnraumüberlassung dagegen nicht als verständig im Sinne von § 1 Abs. 2 AusglV angesehen, so ist in analoger Anwendung von § 21 Abs. 2 ESTG (Einkommenssteuergesetz) als Kaltmiete wenigstens 50 v.H. der ortsüblichen Marktmiete zu berücksichtigen.
Der Versorgungsberechtigte (Ehefrau ist Miteigentümerin) hat sein Einfamilienhaus für mtl. 250,00 .- DM an den Sohn. Die angemessene ortsübliche Marktmiete beträgt 600,00 .- DM. Ein verständiger Grund für die verbilligte Wohnraumüberlassung liegt nicht vor.
Ergebnis:
Nach
§ 21 ESTG
würde die angemessene Marktmiete 600.-betragen. Die Hälfte davon beträgt 300,00 .- DM. Nachdem der Versorgungsberechtigte nur 250,00 .- DM Miete verlangt, ist die Kaltmiete fiktiv auf 300,00 .- DM zu erhöhen, da für die verbilligte Wohnraumüberlassung kein verständiger Grund vorliegt. Im Rahmen der Berechnung sind dann noch die Werbungskostenpauschale und das Miteigentum der Ehefrau zu berücksichtigen. Anrechenbare Einkünfte nach
§ 12 AusglV
somit monatlich 75,00 .- DM.
Wurden bereits vor dem 1.1.2001 keine Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz angerechnet, weil z. B. der Einheitswert unter der bis zum 31.12.2000 geltenden Freigrenze lag, so sind auch weiterhin keine Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz anzurechnen.
Wurden dagegen in der Vergangenheit bis zum 31.12.2000 anrechenbare Einkünfte angerechnet und ab dem 1.1.2001 wird der betreffende Wohnraum unentgeltlich oder verbilligt überlassen, ist zu prüfen, ob hierfür ein verständiger Grund vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so dürfte es angemessen, sein, wenn in solchen Fällen die Hälfte der ortsüblichen Marktmiete abzüglich der Werbungskostenpauschale angerechnet wird.
Denkbar ist auch, dass in diesen Fällen die bisher gezahlte Miete unter Abzug der Werbungskostenpauschale fiktiv weiterhin angerechnet wird.
Der Versorgungsberechtigte hatte bereits vor dem 1.1.2001 Wohnraum vermietet. Ehefrau ist Miteigentümerin. Die daraus erzielte angemessene Miete betrug 300,00 .- DM. Nachdem 1.1.2001 überlässt der Versorgungsberechtigte diese Wohnung einem Mieter unentgeltlich. Ein verständiger Grund liegt für die unentgeltliche Wohnraumüberlassung nicht vor.
Ergebnis:
In solchen Fällen bieten sich zwei Verfahrenswege an. Zum einen kann die bisher erzielte Miete unter Abzug der Werbungskostenpauschale fiktiv weiterhin angerechnet werden. Zum anderen besteht die Möglichkeit, die ortsübliche Marktmiete zu ermitteln und davon dann 50 v.H. entsprechend
§ 21 ESTG
sowie den Miteigentumsanteil zu berücksichtigen.
Die beste Lösung dürfte sein, wenn zunächst beide Alternativen geprüft werden und der für den Versorgungsberechtigten günstigste Berechnungsmodus dann letztlich Verwendung finden würde.
Wurden bereits vor dem 1.1.2001 fiktive Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz angerechnet so bestehen wie im vorgenannten Beispielsfall wiederum zwei Verfahrensmöglichkeit. Nach der ersten Alternative wäre es denkbar, die bisherigen fiktiven Einkünfte weiterhin anzurechnen. Die zweite Alternative besteht darin, in eine neue Prüfung auf der Basis des § 21 ESTG einzusteigen und die ortsübliche Marktmiete zu ermitteln. Die jeweils günstigere Regelung könnte dann im Hinblick auf den zu versorgenden Personenkreis Verwendung finden. Bezogen auf den im Beispiel 9 geschilderten Sachverhalt würde insoweit eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet sein.
Der Versorgungsberechtigte hatte bereits vor dem 1.1.2001 Wohnraum unentgeltlich an den Sohn ohne verständigen Grund überlassen. Als fiktive Einkünfte werden bisher mtl. 100,00 .- DM angerechnet. Die ortsübliche Marktmiete beträgt 600,00 .- DM. Die Ehefrau des Versorgungsberechtigten ist Miteigentümerin.
Ergebnis:
Die Berechnung führt zu dem Ergebnis, dass nach der ab 1.1.2001 anzuwendenden Regelung eine fiktive Kaltmiete in Höhe von mtl. 150,00 .- DM zu berücksichtigen ist. Nach Abzug der
Werbungskostenpauschale
ist dieser Betrag niedriger als die bislang angerechneten 100,00 .- DM. Ich vertrete die Auffassung, dass in solchen Fällen der sich ab 1.1.2001 ergebende niedrigere betrag anzurechnen ist. Es mag durchaus Meinungen geben, nach denen es bei der bisherigen Anrechnung verbleiben muss. Dies würde allerdings bedeuten, dass in diesen Fällen eine vom Gesetzgeber gewollte pauschalierte Berechnungsweise den betreffenden Versorgungsberechtigten vorenthalten wird.

Insgesamt gesehen kann festgestellt werden, dass die Neufassung des § 12 AusglV zu einer deutlichen Reduzierung der Sachaufklärung in den Fällen mit Einkünften aus Haus- und Grundbesitz beigetragen hat. Zu einigen Problemen haben die Fälle geführt, in denen aufgrund der Freigrenze durch den Einheitswert bislang keine Einkünfte aus Vermietung angerechnet worden sind, aber durch die Neuregelung insoweit eine Kürzung der einkommensabhängigen Leistungen eingetreten ist.
Ferner besteht nunmehr die Möglichkeit, derartige Fälle endgültig festzustellen nach § 60 a Abs. 1 BVG .
Für die Praxis wurde das nachstehende Excel-Programm entwickelt. Bei Interesse kann das Programm gerne kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Bei diesem Programm ist allerdings zu beachten, dass es Regelungen enthält, die auf entsprechenden Weisungen des Landesversorgungsamtes Baden-Württemberg beruhen.