Wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause gepflegt werden soll, können Sie verschiedene Hilfemöglichkeiten in Anspruch nehmen.
Zuständig für die Gewährung der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ist zunächst Ihre Pflegekasse (in der Regel die Krankenkasse).
Wenn Sie nicht pflegeversichert sind und auch nicht die Möglichkeit besteht, dass Sie noch in die Pflegeversicherung aufgenommen werden, können Sie sich an das Sozialamts - Hilfen für Pflegebedürftige - wenden und die Gewährung der Leistungen aus Sozialhilfemitteln (Hilfe zur Pflege) beantragen.
Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als
Sachleistung
(häusliche Pflegehilfe durch z.B. einen ambulanten Pflegedienst).
Die Pflegekasse gewährt
häusliche Pflegehilfe
im Kalendermonat:
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in Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von |
384,- Euro |
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in Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von |
921,- Euro |
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in Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von |
1.432,- Euro |
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für Pflegebedürftige, die als Härtefalle anerkannt sind, Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von |
1.918,- Euro |
Wenn die gewährten Pflegesachleistungen nicht ausreichen, um die monatlichen Kosten des Pflegedienstes zu decken, beantragen Sie ggf. bei Ihrer Pflegekasse eine Höherstufung.
Kommt eine Höherstufung nicht in Betracht, kann die Übernahme der ungedeckten Kosten beim Sozialamt beantragt werden.
Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.
Das Pflegegeld beträt je Kalendermonat:
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in Pflegestufe I |
205,- Euro |
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in Pflegestufe II |
410,- Euro |
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in Pflegestufe III |
665,- Euro |
Wichtig!
Wenn Sie die Leistungen nicht von einer Pflegekasse erhalten oder die Sachleistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um den notwendigen Bedarf zu decken und Sie deswegen Sozialhilfe beantragen müssen, beachten Sie bitte, dass die Gewährung von Sozialhilfeleistungen einkommens- und vermögensabhängig ist.