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Gesetz zur Einrichtung des Deutschen Ethikrats (Ethikratgesetz - EthRG)
§ 1 Bildung des Deutschen Ethikrats
§ 2 Aufgaben
§ 3 Stellung
§ 4 Mitglieder
§ 5 Berufung und Amtszeit der Mitglieder
§ 6 Arbeitsweise
§ 7 Öffentlichkeit
§ 8 Geschäftsstelle
§ 9 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 10 Kosten
§ 11 Inkrafttreten

§ 1 Bildung des Deutschen Ethikrats

  • Es wird ein unabhängiger Sachverständigenrat gebildet, der die Bezeichnung "Deutscher Ethikrat" trägt.
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