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Erstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Artikel 1 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Artikel 2 Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten

Artikel 2 Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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