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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Einführung von Gerichtsgebühren

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Einführung von Gerichtsgebühren

Sozial verträgliche Gerichtsgebühren in pauschalierter Form für jedermann sollen die Eingangs- und Kostenflut im sozialgerichtlichen Verfahren eindämmen.

Am 13.02.2004 hat der Bundesrat mit einer breiten parteiübergreifenden Mehrheit die Einbringung des „Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes" in Gestalt der Beschlussempfehlungen des Bundesratsausschusses für Arbeit und Sozialpolitik sowie des Rechtsausschusses vom 06.02.2004 in den Bundestag beschlossen. Dieser hat am 27.05.2004 erstmalig über das Vorhaben beraten und eine Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung beschlossen.

Hintergrund

Die Initiative geht auf einen Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg vom 17.09.2003 zurück. Bereits im Jahr 2001 hat Baden-Württemberg im Zuge der Beratungen über das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes einen entsprechenden Entwurf vorgelegt, der sich im Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht durchsetzen konnte. Am 13.05.1997 haben sich die Präsidenten der Landessozialgerichte zur Einführung einer Pauschalgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren ausgesprochen, gleich lautende Beschlüsse wurden auch auf der Finanzministerkonferenz vom 27.03.2003 und der Justizministerkonferenz vom 10. - 12.07.2003 gefasst.

Ziel des Entwurfs ist eine Änderung der kostenrechtlichen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes, um die bereits gegebene Eingangs- und Kostenflut der sozialgerichtlichen Verfahren bewältigen und zumutbare Verfahrenslaufzeiten gewährleisten zu können. Nach Aussage der baden-württembergischen Justizministerin Werwigk-Hertneck gehe diese Belastung zu einem erheblichen Anteil auf das Konto offensichtlich aussichtsloser Rechtsschutzbegehren, die häufig nur aufgrund ihrer Kostenfreiheit betrieben würden. Dies sei gerade im Hinblick auf die ab 2005 nochmals steigende Belastung der Sozialgerichtsbarkeit durch die Übertragung der Zuständigkeit für Streitigkeiten in den Bereichen Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II und Arbeitsförderung nicht länger hinnehmbar.

Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer pauschalen „allgemeinen Verfahrensgebühr" bis zur Höhe von 225,- Euro vor, die im Unterliegensfalle auch von Versicherten, Leistungsempfängern und Behinderten zu zahlen sind. Die Gebühren werden zusätzlich zu den Pauschalgebühren erhoben, die bereits nach geltendem Recht von den am Verfahren beteiligten Sozialleistungsträgern zu entrichten sind. Durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe soll aber sichergestellt werden, dass bei hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens auch diejenigen Kläger sozialgerichtlichen Rechtsschutz erlangen können, denen es nach ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht zumutbar ist, die Gerichtsgebühren zu tragen.

Mit Einführung der Gerichtsgebühr erfährt der gesamte Vierte Abschnitt des SGG im Bereich der Kosten eine grundlegende Umgestaltung.

§ 183 SGG , bisher Rechtsgrundlage für die Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens, wir aufgehoben. Stattdessen enthält die Norm nun eine allgemeine Regelung zu Kosten, Gebühren sowie einen Verweis auf kostenrechtliche Vorschriften der VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung ) und vereinigt damit die geltenden §§ 193, 197 sowie 197a SGG .

§ 184 SGG des Entwurfs ersetzt § 73a SGG und verweist auf die Vorschriften der ZPO ( Zivilprozeßordnung ) betreffend der Prozesskostenhilfe.

§ 185 Abs. 1 SGG befasst sich mit denjenigen sozialgerichtlichen Verfahren, für die bereits nach geltendem Recht der Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit nicht gilt. Auch künftig sollen in diesen Verfahren Gerichtskosten in Abhängigkeit des Streitwertes nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes erhoben werden.

Die zentralen Neuerungen finden sich schließlich in § 185 Abs. 2 SGG und den nachfolgenden Vorschriften ( §§ 186 - 188 SGB ). § 185 Abs. 2 SGG verpflichtet künftig auch Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte zur Zahlung von Gerichtsgebühren, soweit sie vor den Sozialgerichten als Kläger, Beklagte, Antragsteller, Antragsgegner, Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner auftreten. Verfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe sowie Verfahren über die Gewährung von Prozesskotenhilfe bleiben jedoch frei von Gerichtsgebühren.

Gerichtsgebühren werden nach Maßgabe des § 186 Abs. 1 S. 1 SGG in Gestalt einer allgemeinen und einer besonderen Verfahrensgebühr erhoben. In beiden Fällen handelt es sich um Pauschalgebühren, die sich nicht nach dem Streitwert des jeweiligen Verfahrens bemessen.

Nach § 187 Abs. 2 S. 1 SGG wird die allgemeine Verfahrensgebühr sogleich mit Einreichung der Klage-, Antrags- oder Rechtsmittelschrift fällig, belastet im Ergebnis aber den im Verfahren Unterlegenen. Diese Vorleistungspflicht soll mögliche Kläger, Antragssteller und Rechtsmittelführer dazu anhalten, sich bereits im Vorfeld der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes kritisch mit den Erfolgsaussichten des Verfahrens auseinander zu setzen. Solange die Gebühr nicht entrichtet ist, soll nach S. 2 das gerichtliche Verfahren in der Hauptsache nicht betrieben werden.
Die allgemeine Verfahrensgebühr beträgt nach § 187 Abs. 3 SGG :

  • -vor den Sozialgerichten 75,- Euro,
  • -vor den Landessozialgerichten 150,- Euro und
  • -vor dem Bundessozialgericht 225,- Euro.

Bei Antrags- und Beschwerdeverfahren wird nur die Hälfte der Gebühr für den Rechtszug erhoben, in dem der Antrag zu stellen oder die Beschwerde einzulegen ist. Eine Ermäßigung auf die Hälfte tritt auch dann ein, wenn das Verfahren etwa durch einen Vergleich beendet wird, § 187 Abs. 5 S. 1 SGG . Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung fingiert § 102 Abs. 2 S. 1 SGG eine Rücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels.

Die Geltendmachung von Auslagen des Gerichts bleibt aber ausgeschlossen, soweit sich aus speziellen Regelungen des SGG ( Sozialgerichtsgesetz ) nicht etwas anderes ergibt. So kann etwa das Gericht die von einem Beteiligten beantragte gutachtliche Anhörung eines Arztes auch weiterhin davon abhängig machen, dass der Antragsteller die kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt, § 109 Abs. 1 S. 2 SGG .

§ 188 SGG , welcher die besondere Verfahrensgebühr behandelt, führt die geltenden Vorschriften der §§ 184 Abs. 1, 185 - 188 SGG zusammen. Demnach wird, sobald eine Streitsache durch Zurücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder durch Urteil erledigt ist, eine besondere Verfahrensgebühr fällig. Sie beträgt vor den Sozialgerichten 150,- Euro, vor den Landessozialgerichten 225,- Euro und vor dem Bundessozialgericht 300,- Euro. Wird das Verfahren allerdings nicht durch Urteil, sondern etwa durch einen Vergleich erledigt, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Diese Gebühr trifft nach Maßgabe des § 188 Abs. 1 S. 1 SGG aber nicht Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte.

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