Schwerbehindertenausweis
Auf der Grundlage der Feststellungen im Bescheid stellt das Versorgungsamt ggf. Ausweise für Schwerbehinderte aus. Grundlage ist die Schwere der Behinderung, die sich in der Höhe der GdB ausdrückt.
Arten des Schwerbehindertenausweises
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Zum Nachweis der Eigenschaft als
schwerbehinderter Mensch
, des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkmale, die Voraussetzung sind für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen
, erhält der behinderte Mensch bei einem GdB von mindestens 50 einen
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Ausweis in grüner Grundfarbe.
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Bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr wird ein
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grün-oranger
Ausweis ausgestellt.
Grüner Schwerbehindertenausweis
Auf der
Rückseite des Ausweises
wird der
GdB
eingetragen und der
Gültigkeitsbeginn
des Ausweises. Das ist im Regelfall der Tag des
Antragseingangs
beim Versorgungsamt, unter Umständen kann hier zusätzlich auch ein früheres Datum vermerkt werden (wichtig z. B. für die Steuererstattung). In den für
Merkzeichen
reservierten Feldern sind folgende Eintragungen möglich:
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Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen RF
Grün-oranger Schwerbehindertenausweis
Schwerbehinderte die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können (
Merkzeichen G, aG, H, Bl sowie GI
und - unter bestimmten Voraussetzungen -
Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte)
erhalten vom Versorgungsamt einen grün-orangefarbenen Schwerbehindertenausweis. In den Ausweis können je nach Behinderung folgende Merkzeichen eingetragen sein, die wiederum zu Vergünstigungen (Nachteilsausgleich) im öffentlichen und privaten Bereich führen. Insoweit erhalten die Merkzeichen eine herausgehobene Bedeutung im Behindertenrecht. In der Folge wird jeweils auf die gesundheitlichen Voraussetzungen für die einzelnen Merkzeichen verwiesen (verlinkt) und zu den sich daraus ergebenden Vergünstigungen. Die Aufzählung der Vergünstigungen stellt hier jedoch nur eine Zusammenfassung der wichtigsten dar; eine detaillierte Beschreibung und Auseinandersetzungen finden Sie unter dem Portaleingang "Vergünstigungen". Dort sind die Vergünstigungen unter den diversen Lebensbereichen behinderter Menschen zusammengefasst.
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Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G
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Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG
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Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen GI
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Schwerbehinderte mit Merkzeichen H
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Schwerbehinderte mit Merkzeichen Bl
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Schwerbeh
i
nderte mit Merkzeichen B
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Schwerbeschädigte mit Merkzeichen 1.Kl
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Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen RF
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Versorgungsberechtigte mit Eintrag "Kriegsbeschädigt", VB oder EB
Verlängerung eines Ausweises
Ein Schwerbehindertenausweis wird verlängert durch:
Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB IX und § 6 Abs. 2 SchwbAwV)
Nach
§ 69 Abs. 5 S. 3 SGB IX
soll die Gültigkeitsdauer befristet werden. In Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung der gesundheitlichen Änderung nicht zu erwarten ist,
kann
nach der Neufassung des
§ 6 Abs. 2 S. 2 SchwbAwV
der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
Bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Schwerbehindertenausweisen durch die Gemeinden ist zu beachten:
(Ausgehend von der Regelung in Baden-Württemberg)
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Die Schwerbehinderten müssen ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, die die Ausweisverlängerung vornimmt.
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Nur solche Ausweise dürfen verlängert werden, die nach dem 31.10.1981 ausgestellt worden sind.
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Die Verlängerung kann nur zweimal erfolgen und nur dann, wenn in der Kopfleiste auf der
Vorderseite des Ausweises
noch ein freies Feld vorhanden ist.
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Die Gültigkeitsdauer wird durch Einstempeln oder Eintragen der Monats- und Jahreszahl verlängert (z.B. 07/2003). Diese Eintragung ist mit dem Dienststempel zu versehen.
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Die Gültigkeit des Ausweises ist maximal für die Dauer von fünf Jahren zu verlängern.
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Beträgt der letzte Gültigkeitszeitraum weniger als vier Jahre, darf der Ausweis nur um ein Jahr verlängert werden (eine bereits durchgeführte Verlängerung ist als eigener Gültigkeitszeitraum zu werten).
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Verlängerungen dieser Art dürfen frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer und spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vorgenommen werden.
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Abweichend hiervon kann eine Verlängerung allenfalls nach telefonischer Rücksprache mit dem Versorgungsamt erfolgen.
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Bei Schwerbehinderten unter 10 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem sie das 10. Lebensjahr vollenden. Dieser Ausweis ist ohne Lichtbild gültig.
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Der Ausweis für Schwerbehinderte, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, ist mit dem Lichtbild des Ausweisinhabers zu versehen. Hiervon kann nur bei Schwerbehinderten abgesehen werden, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können.
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Bei nichtdeutschen Schwerbehinderten, deren Aufenthaltsdauer oder Arbeitserlaubnis befristet ist, darf die Gültigkeitsdauer des Ausweises nur bis zum Ablauf dieser Befristung verlängert werden. Bei Duldung ist auch der Nachweis eines Arbeitgebers erforderlich, dass eine rechtmäßige Beschäftigung ausgeübt wird.
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Der Ausweisinhaber oder sein Bevollmächtigter müssen vor Verlängerung des Ausweises erklären, dass der
Grad der Behinderung
(GdB) sowie die festgestellten Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen durch Bescheid des Versorgungsamtes zwischenzeitlich nicht geändert wurden und auch keine Umstände bekannt sind, die den Schluss zulassen, dass eine Änderung des Grades der Behinderung und/oder der Merkzeichen bevorsteht.
Anmerkung:
Die unbefristete Ausstellung von Ausweisen wie auch die unbefristete Verlängerung bereits ausgegebener Ausweise durch Stempelaufdruck ist nur durch die für die Feststellungen nach dem SGB IX zuständigen Behörden rechtmäßig.
Beiblatt
Zum grün-orangen Freifahrtausweis stellt das Versorgungsamt auf Antrag ein Beiblatt in weißer Grundfarbe aus. Für die "
Freifahrt
" (unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr) muss das Beiblatt mit einer Wertmarke versehen sein.
Zusätzlich zum "Freifahrtausweis" und zum Beiblatt mit Wertmarke händigt des Versorgungsamt ein
Streckenverzeichnis
aus. Das Verzeichnis enthält die Streckenabschnitte der Deutschen Bahn AG im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Schwerbehinderten.
Feststellungen der Versorgungsämter über eine Behinderung, den Grad der Behinderung und gesundheitliche Merkmale können geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach der letzten Feststellung wesentlich geändert haben.