Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung und Prüfung der sonstigen Voraussetzungen ( rechtmäßiger Wohnsitz ) erteilt das Versorgungsamt dem Antragsteller einen Erstfeststellungsbescheid, wenn noch keine Entscheidung nach dem Behindertenrecht erfolgt ist und der Grad der Behinderung mindestens 20% beträgt.
Außerdem wird im Bescheid festgestellt, welche gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen und welcher Ausweis (grüner Ausweis oder grünoranger Ausweis -nur bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50) auszustellen ist.
Der Feststellungsbescheid dient dem behinderten Menschen zur als Nachweis gegenüber Dritten. Er selbst entscheidet, ob er den Inhalt des Bescheides anderen Stellen (z.B. dem Arbeitgeber) zugänglich macht.