Bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Schwerbehindertenausweisen durch die Gemeinden ist zu beachten:
(Ausgehend von der Regelung in Baden-Württemberg)
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Die Schwerbehinderten müssen ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, die die Ausweisverlängerung vornimmt.
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Nur solche Ausweise dürfen verlängert werden, die nach dem 31.10.1981 ausgestellt worden sind.
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Die Verlängerung kann nur zweimal erfolgen und nur dann, wenn in der Kopfleiste auf der
Vorderseite des Ausweises
noch ein freies Feld vorhanden ist.
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Die Gültigkeitsdauer wird durch Einstempeln oder Eintragen der Monats- und Jahreszahl verlängert (z.B. 07/2003). Diese Eintragung ist mit dem Dienststempel zu versehen.
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Die Gültigkeit des Ausweises ist maximal für die Dauer von fünf Jahren zu verlängern.
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Beträgt der letzte Gültigkeitszeitraum weniger als vier Jahre, darf der Ausweis nur um ein Jahr verlängert werden (eine bereits durchgeführte Verlängerung ist als eigener Gültigkeitszeitraum zu werten).
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Verlängerungen dieser Art dürfen frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer und spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vorgenommen werden.
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Abweichend hiervon kann eine Verlängerung allenfalls nach telefonischer Rücksprache mit dem Versorgungsamt erfolgen.
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Bei Schwerbehinderten unter 10 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem sie das 10. Lebensjahr vollenden. Dieser Ausweis ist ohne Lichtbild gültig.
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Der Ausweis für Schwerbehinderte, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, ist mit dem Lichtbild des Ausweisinhabers zu versehen. Hiervon kann nur bei Schwerbehinderten abgesehen werden, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können.
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Bei nichtdeutschen Schwerbehinderten, deren Aufenthaltsdauer oder Arbeitserlaubnis befristet ist, darf die Gültigkeitsdauer des Ausweises nur bis zum Ablauf dieser Befristung verlängert werden. Bei Duldung ist auch der Nachweis eines Arbeitgebers erforderlich, dass eine rechtmäßige Beschäftigung ausgeübt wird.
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Der Ausweisinhaber oder sein Bevollmächtigter müssen vor Verlängerung des Ausweises erklären, dass der
Grad der Behinderung
(GdB) sowie die festgestellten Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen durch Bescheid des Versorgungsamtes zwischenzeitlich nicht geändert wurden und auch keine Umstände bekannt sind, die den Schluss zulassen, dass eine Änderung des Grades der Behinderung und/oder der Merkzeichen bevorsteht.
Anmerkung:
Die unbefristete Ausstellung von Ausweisen wie auch die unbefristete Verlängerung bereits ausgegebener Ausweise durch Stempelaufdruck ist nur durch die für die Feststellungen nach dem SGB IX zuständigen Behörden rechtmäßig.