Nach § 69 Abs. 5 S. 3 SGB IX soll die Gültigkeitsdauer befristet werden. In Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung der gesundheitlichen Änderung nicht zu erwarten ist, kann nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 S. 2 SchwbAwV der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.