Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung und Prüfung der sonstigen Voraussetzungen ( rechtmäßiger Wohnsitz ) erteilt das Versorgungsamt dem Antragsteller einen Erstfeststellungsbescheid, wenn noch keine Entscheidung nach dem Behindertenrecht erfolgt ist und der Grad der Behinderung mindestens 20% beträgt.
Außerdem wird im Bescheid festgestellt, welche gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen und welcher Ausweis (grüner Ausweis oder grünoranger Ausweis -nur bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50) auszustellen ist.
Der Feststellungsbescheid dient dem behinderten Menschen zur als Nachweis gegenüber Dritten. Er selbst entscheidet, ob er den Inhalt des Bescheides anderen Stellen (z.B. dem Arbeitgeber) zugänglich macht.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einem
Falls ein Erhöhungsantrag gestellt wird, ist wohl davon auszugehen, dass eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegt. Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung und Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (rechtmäßiger Wohnsitz) erteilt das Versorgungsamt dem Antragsteller einen Neufeststellungsbescheid, wenn bereits eine frühere Entscheidung nach dem Behindertenrecht erfolgt ist. Dabei wird dann festgestellt, ob und in welchem Umfang in den im letzten Bescheid festgestellten Grundlagen eine wesentliche Änderung eingetretene ist.
Eine wesentliche Änderung liegt nur dann vor, wenn sich aufgrund einer Verschlimmerung einer Funktionsbeeinträchtigung eine um mindesten 10 erhöhter Grad der Behinderung ergeben hat und mindestens 20 beträgt.
Außerdem wird im Bescheid festgestellt, welche gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen. und welcher Ausweis (nur bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50) auszustellen ist.
Der Feststellungsbescheid dient dem behinderten Menschen nicht nur zur persönlichen Information, sondern stellt insbesondere den Nachweis der Behinderung gegenüber Dritten fest. Er selbst entscheidet jedoch, ob er den Inhalt des Bescheides anderen Stellen (z.B. dem Arbeitgeber) zugänglich macht.
Sind die Voraussetzungen für einen Erstfeststellungsbescheid bzw. Neufeststellungsbescheid nicht gegeben, erteilt das Versorgungsamt einen Ablehnungsbescheid über die beantragten gesundheitlichen Beschwerden.