Das Verwaltungsverfahren wird immer dann mit einer förmlichen Verwaltungsentscheidung in Form eines Bescheides (auch Verwaltungsakt genannt) abgeschlossen, wenn das Verfahren nicht vorzeitig durch Antragsrücknahme beendet wird.
Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung und Prüfung der sonstigen Voraussetzungen ( rechtmäßiger Wohnsitz ) erteilt das Versorgungsamt dem Antragsteller einen Erstfeststellungsbescheid, wenn noch keine Entscheidung nach dem Behindertenrecht erfolgt ist und der Grad der Behinderung mindestens 20% beträgt.
Außerdem wird im Bescheid festgestellt, welche gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen und welcher Ausweis (grüner Ausweis oder grünoranger Ausweis -nur bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50) auszustellen ist.
Der Feststellungsbescheid dient dem behinderten Menschen zur als Nachweis gegenüber Dritten. Er selbst entscheidet, ob er den Inhalt des Bescheides anderen Stellen (z.B. dem Arbeitgeber) zugänglich macht.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einem
Falls ein Erhöhungsantrag gestellt wird, ist wohl davon auszugehen, dass eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegt. Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung und Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (rechtmäßiger Wohnsitz) erteilt das Versorgungsamt dem Antragsteller einen Neufeststellungsbescheid, wenn bereits eine frühere Entscheidung nach dem Behindertenrecht erfolgt ist. Dabei wird dann festgestellt, ob und in welchem Umfang in den im letzten Bescheid festgestellten Grundlagen eine wesentliche Änderung eingetretene ist.
Eine wesentliche Änderung liegt nur dann vor, wenn sich aufgrund einer Verschlimmerung einer Funktionsbeeinträchtigung eine um mindesten 10 erhöhter Grad der Behinderung ergeben hat und mindestens 20 beträgt.
Außerdem wird im Bescheid festgestellt, welche gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen. und welcher Ausweis (nur bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50) auszustellen ist.
Der Feststellungsbescheid dient dem behinderten Menschen nicht nur zur persönlichen Information, sondern stellt insbesondere den Nachweis der Behinderung gegenüber Dritten fest. Er selbst entscheidet jedoch, ob er den Inhalt des Bescheides anderen Stellen (z.B. dem Arbeitgeber) zugänglich macht.
Sind die Voraussetzungen für einen Erstfeststellungsbescheid bzw. Neufeststellungsbescheid nicht gegeben, erteilt das Versorgungsamt einen Ablehnungsbescheid über die beantragten gesundheitlichen Beschwerden.
Auf der Grundlage der Feststellungen im Bescheid stellt das Versorgungsamt ggf. Ausweise für Schwerbehinderte aus. Grundlage ist die Schwere der Behinderung, die sich in der Höhe der GdB ausdrückt.
Auf der Rückseite des Ausweises wird der GdB eingetragen und der Gültigkeitsbeginn des Ausweises. Das ist im Regelfall der Tag des Antragseingangs beim Versorgungsamt, unter Umständen kann hier zusätzlich auch ein früheres Datum vermerkt werden (wichtig z. B. für die Steuererstattung). In den für Merkzeichen reservierten Feldern sind folgende Eintragungen möglich:
Schwerbehinderte die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können ( Merkzeichen G, aG, H, Bl sowie GI und - unter bestimmten Voraussetzungen - Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte) erhalten vom Versorgungsamt einen grün-orangefarbenen Schwerbehindertenausweis. In den Ausweis können je nach Behinderung folgende Merkzeichen eingetragen sein, die wiederum zu Vergünstigungen (Nachteilsausgleich) im öffentlichen und privaten Bereich führen. Insoweit erhalten die Merkzeichen eine herausgehobene Bedeutung im Behindertenrecht. In der Folge wird jeweils auf die gesundheitlichen Voraussetzungen für die einzelnen Merkzeichen verwiesen (verlinkt) und zu den sich daraus ergebenden Vergünstigungen. Die Aufzählung der Vergünstigungen stellt hier jedoch nur eine Zusammenfassung der wichtigsten dar; eine detaillierte Beschreibung und Auseinandersetzungen finden Sie unter dem Portaleingang "Vergünstigungen". Dort sind die Vergünstigungen unter den diversen Lebensbereichen behinderter Menschen zusammengefasst.
Nach § 69 Abs. 5 S. 3 SGB IX soll die Gültigkeitsdauer befristet werden. In Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung der gesundheitlichen Änderung nicht zu erwarten ist, kann nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 S. 2 SchwbAwV der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
(Ausgehend von der Regelung in Baden-Württemberg)
Anmerkung: Die unbefristete Ausstellung von Ausweisen wie auch die unbefristete Verlängerung bereits ausgegebener Ausweise durch Stempelaufdruck ist nur durch die für die Feststellungen nach dem SGB IX zuständigen Behörden rechtmäßig.
Zum grün-orangen Freifahrtausweis stellt das Versorgungsamt auf Antrag ein Beiblatt in weißer Grundfarbe aus. Für die " Freifahrt " (unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr) muss das Beiblatt mit einer Wertmarke versehen sein.
Zusätzlich zum "Freifahrtausweis" und zum Beiblatt mit Wertmarke händigt des Versorgungsamt ein Streckenverzeichnis aus. Das Verzeichnis enthält die Streckenabschnitte der Deutschen Bahn AG im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Schwerbehinderten.
Feststellungen der Versorgungsämter über eine Behinderung, den Grad der Behinderung und gesundheitliche Merkmale können geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach der letzten Feststellung wesentlich geändert haben.
Rechtzeitig (ca. 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer) sollte die Verlängerung beantragt werden, wenn der Ausweis weiterhin genutzt werden soll. Die Ausweisgültigkeit darf auch von den örtlichen Gemeinden des Behinderten verlängert werden. Ist die Gültigkeitsdauer bereits zweimal verlängert worden (also kein Verlängerungsfeld im Schwerbehindertenausweis mehr frei), muss der neue Ausweis durch das Versorgungsamt ausgestellt werden.