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Welche Entscheidungsformen gibt es im Behindertenrecht?
Das im Behindertenrecht anzuwendende Verfahrensrecht kennt u.a. folgende Entscheidungsformen:
Schwerbehindertenausweis
Fristen

Welche Entscheidungsformen gibt es im Behindertenrecht?

Das Verwaltungsverfahren wird immer dann mit einer förmlichen Verwaltungsentscheidung in Form eines Bescheides (auch Verwaltungsakt genannt) abgeschlossen, wenn das Verfahren nicht vorzeitig durch Antragsrücknahme beendet wird.

Das im Behindertenrecht anzuwendende Verfahrensrecht kennt u.a. folgende Entscheidungsformen:

1. Erstfeststellungsbescheid

Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung und Prüfung der sonstigen Voraussetzungen ( rechtmäßiger Wohnsitz ) erteilt das Versorgungsamt dem Antragsteller einen Erstfeststellungsbescheid, wenn noch keine Entscheidung nach dem Behindertenrecht erfolgt ist und der Grad der Behinderung mindestens 20% beträgt.

Außerdem wird im Bescheid festgestellt, welche gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen und welcher Ausweis (grüner Ausweis oder grünoranger Ausweis -nur bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50) auszustellen ist.

Der Feststellungsbescheid dient dem behinderten Menschen zur als Nachweis gegenüber Dritten. Er selbst entscheidet, ob er den Inhalt des Bescheides anderen Stellen (z.B. dem Arbeitgeber) zugänglich macht.

2. Neufeststellungsbescheid

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einem

  • - Bescheid auf Antrag (Erhöhungsantrag) und einem
  • - Bescheid von Amts wegen

Falls ein Erhöhungsantrag gestellt wird, ist wohl davon auszugehen, dass eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegt. Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung und Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (rechtmäßiger Wohnsitz) erteilt das Versorgungsamt dem Antragsteller einen Neufeststellungsbescheid, wenn bereits eine frühere Entscheidung nach dem Behindertenrecht erfolgt ist. Dabei wird dann festgestellt, ob und in welchem Umfang in den im letzten Bescheid festgestellten Grundlagen eine wesentliche Änderung eingetretene ist.

Eine wesentliche Änderung liegt nur dann vor, wenn sich aufgrund einer Verschlimmerung einer Funktionsbeeinträchtigung eine um mindesten 10 erhöhter Grad der Behinderung ergeben hat und mindestens 20 beträgt.

Außerdem wird im Bescheid festgestellt, welche gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen. und welcher Ausweis (nur bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50) auszustellen ist.

Der Feststellungsbescheid dient dem behinderten Menschen nicht nur zur persönlichen Information, sondern stellt insbesondere den Nachweis der Behinderung gegenüber Dritten fest. Er selbst entscheidet jedoch, ob er den Inhalt des Bescheides anderen Stellen (z.B. dem Arbeitgeber) zugänglich macht.

3. Ablehnungsbescheid

Sind die Voraussetzungen für einen Erstfeststellungsbescheid bzw. Neufeststellungsbescheid nicht gegeben, erteilt das Versorgungsamt einen Ablehnungsbescheid über die beantragten gesundheitlichen Beschwerden.

Schwerbehindertenausweis

Auf der Grundlage der Feststellungen im Bescheid stellt das Versorgungsamt ggf. Ausweise für Schwerbehinderte aus. Grundlage ist die Schwere der Behinderung, die sich in der Höhe der GdB ausdrückt.

Arten des Schwerbehindertenausweises

  • Zum Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch , des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkmale, die Voraussetzung sind für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen , erhält der behinderte Mensch bei einem GdB von mindestens 50 einen
    • Ausweis in grüner Grundfarbe.
  • Bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr wird ein
    • grün-oranger Ausweis ausgestellt.

Grüner Schwerbehindertenausweis

Auf der Rückseite des Ausweises wird der GdB eingetragen und der Gültigkeitsbeginn des Ausweises. Das ist im Regelfall der Tag des Antragseingangs beim Versorgungsamt, unter Umständen kann hier zusätzlich auch ein früheres Datum vermerkt werden (wichtig z. B. für die Steuererstattung). In den für Merkzeichen reservierten Feldern sind folgende Eintragungen möglich:

Grün-oranger Schwerbehindertenausweis

Schwerbehinderte die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können ( Merkzeichen G, aG, H, Bl sowie GI und - unter bestimmten Voraussetzungen - Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte) erhalten vom Versorgungsamt einen grün-orangefarbenen Schwerbehindertenausweis. In den Ausweis können je nach Behinderung folgende Merkzeichen eingetragen sein, die wiederum zu Vergünstigungen (Nachteilsausgleich) im öffentlichen und privaten Bereich führen. Insoweit erhalten die Merkzeichen eine herausgehobene Bedeutung im Behindertenrecht. In der Folge wird jeweils auf die gesundheitlichen Voraussetzungen für die einzelnen Merkzeichen verwiesen (verlinkt) und zu den sich daraus ergebenden Vergünstigungen. Die Aufzählung der Vergünstigungen stellt hier jedoch nur eine Zusammenfassung der wichtigsten dar; eine detaillierte Beschreibung und Auseinandersetzungen finden Sie unter dem Portaleingang "Vergünstigungen". Dort sind die Vergünstigungen unter den diversen Lebensbereichen behinderter Menschen zusammengefasst.

Verlängerung eines Ausweises

Ein Schwerbehindertenausweis wird verlängert durch:

Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB IX und § 6 Abs. 2 SchwbAwV)

Nach § 69 Abs. 5 S. 3 SGB IX soll die Gültigkeitsdauer befristet werden. In Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung der gesundheitlichen Änderung nicht zu erwarten ist, kann nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 S. 2 SchwbAwV der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.

Bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Schwerbehindertenausweisen durch die Gemeinden ist zu beachten:

(Ausgehend von der Regelung in Baden-Württemberg)

  • Die Schwerbehinderten müssen ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, die die Ausweisverlängerung vornimmt.
  • Nur solche Ausweise dürfen verlängert werden, die nach dem 31.10.1981 ausgestellt worden sind.
  • Die Verlängerung kann nur zweimal erfolgen und nur dann, wenn in der Kopfleiste auf der Vorderseite des Ausweises noch ein freies Feld vorhanden ist.
  • Die Gültigkeitsdauer wird durch Einstempeln oder Eintragen der Monats- und Jahreszahl verlängert (z.B. 07/2003). Diese Eintragung ist mit dem Dienststempel zu versehen.
  • Die Gültigkeit des Ausweises ist maximal für die Dauer von fünf Jahren zu verlängern.
  • Beträgt der letzte Gültigkeitszeitraum weniger als vier Jahre, darf der Ausweis nur um ein Jahr verlängert werden (eine bereits durchgeführte Verlängerung ist als eigener Gültigkeitszeitraum zu werten).
  • Verlängerungen dieser Art dürfen frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer und spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vorgenommen werden.
  • Abweichend hiervon kann eine Verlängerung allenfalls nach telefonischer Rücksprache mit dem Versorgungsamt erfolgen.
  • Bei Schwerbehinderten unter 10 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem sie das 10. Lebensjahr vollenden. Dieser Ausweis ist ohne Lichtbild gültig.
  • Der Ausweis für Schwerbehinderte, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, ist mit dem Lichtbild des Ausweisinhabers zu versehen. Hiervon kann nur bei Schwerbehinderten abgesehen werden, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können.
  • Bei nichtdeutschen Schwerbehinderten, deren Aufenthaltsdauer oder Arbeitserlaubnis befristet ist, darf die Gültigkeitsdauer des Ausweises nur bis zum Ablauf dieser Befristung verlängert werden. Bei Duldung ist auch der Nachweis eines Arbeitgebers erforderlich, dass eine rechtmäßige Beschäftigung ausgeübt wird.
  • Der Ausweisinhaber oder sein Bevollmächtigter müssen vor Verlängerung des Ausweises erklären, dass der Grad der Behinderung (GdB) sowie die festgestellten Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen durch Bescheid des Versorgungsamtes zwischenzeitlich nicht geändert wurden und auch keine Umstände bekannt sind, die den Schluss zulassen, dass eine Änderung des Grades der Behinderung und/oder der Merkzeichen bevorsteht.

Anmerkung: Die unbefristete Ausstellung von Ausweisen wie auch die unbefristete Verlängerung bereits ausgegebener Ausweise durch Stempelaufdruck ist nur durch die für die Feststellungen nach dem SGB IX zuständigen Behörden rechtmäßig.

Beiblatt

Zum grün-orangen Freifahrtausweis stellt das Versorgungsamt auf Antrag ein Beiblatt in weißer Grundfarbe aus. Für die " Freifahrt " (unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr) muss das Beiblatt mit einer Wertmarke versehen sein.

Zusätzlich zum "Freifahrtausweis" und zum Beiblatt mit Wertmarke händigt des Versorgungsamt ein Streckenverzeichnis aus. Das Verzeichnis enthält die Streckenabschnitte der Deutschen Bahn AG im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Schwerbehinderten.

Feststellungen der Versorgungsämter über eine Behinderung, den Grad der Behinderung und gesundheitliche Merkmale können geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach der letzten Feststellung wesentlich geändert haben.

Fristen

Rechtzeitig (ca. 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer) sollte die Verlängerung beantragt werden, wenn der Ausweis weiterhin genutzt werden soll. Die Ausweisgültigkeit darf auch von den örtlichen Gemeinden des Behinderten verlängert werden. Ist die Gültigkeitsdauer bereits zweimal verlängert worden (also kein Verlängerungsfeld im Schwerbehindertenausweis mehr frei), muss der neue Ausweis durch das Versorgungsamt ausgestellt werden.

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