Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2004 - 1 BvR 684/98 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  • 1. § 40, § 40 a Absatz 1 und § 41 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (Bundesgesetzblatt I Seite 21) und in den nachfolgenden Fassungen in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1262) sind mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsehen, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.
  • 2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. März 2006 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Berlin, den 24. März 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries

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