Ganzes Dokument anzeigen
Eingliederungshilfe-Verordnung
Abschnitt I Personenkreis
Abschnitt II Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 6 Rehabilitationssport
§ 8 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
§ 9 Andere Hilfsmittel
§ 10 Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
§ 12 Schulbildung
§ 13 Schulische Ausbildung für einen Beruf
§ 13a Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
§ 16 Allgemeine Ausbildung
§ 17 Eingliederung in das Arbeitsleben
§ 20 Anleitung von Betreuungspersonen
§ 22 Kosten der Begleitperson
§ 23 Eingliederungsmaßnahmen im Ausland
§ 24 Anhörung von Sachverständigen
§ 9 Andere Hilfsmittel
  • (1) Andere Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen.
  • (2) Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
    • 1. Schreibmaschinen für Blinde, Ohnhänder und solche behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf eine Schreibmaschine angewiesen sind,
    • 2. Verständigungsgeräte für Taubblinde,
    • 3. Blindenschrift-Bogenmaschinen,
    • 4. Blindenuhren mit Zubehör, Blindenweckuhren,
    • 5. Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde,
    • 6. Blindenführhunde mit Zubehör,
    • 7. besondere optische Hilfsmittel, vor allem Fernrohrlupenbrillen,
    • 8. Hörgeräte, Hörtrainer,
    • 9. Weckuhren für hörbehinderte Menschen,
    • 10. Sprachübungsgeräte für sprachbehinderte Menschen,
    • 11. besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist,
    • 12. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und zur nichtberuflichen Verwendung bestimmte Hilfsgeräte für behinderte Menschen, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf diese Gegenstände angewiesen ist.
  • (3) Die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes wird nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, zu dem in Absatz 1 genannten Ausgleich beizutragen, und wenn der behinderte Mensch das Hilfsmittel bedienen kann.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv