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Eingliederungshilfe-Verordnung
Abschnitt I Personenkreis
Abschnitt II Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 6 Rehabilitationssport
§ 8 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
§ 9 Andere Hilfsmittel
§ 10 Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
§ 12 Schulbildung
§ 13 Schulische Ausbildung für einen Beruf
§ 13a Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
§ 16 Allgemeine Ausbildung
§ 17 Eingliederung in das Arbeitsleben
§ 20 Anleitung von Betreuungspersonen
§ 22 Kosten der Begleitperson
§ 23 Eingliederungsmaßnahmen im Ausland
§ 24 Anhörung von Sachverständigen
§ 13 Schulische Ausbildung für einen Beruf
  • (1) Die Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes umfasst vor allem Hilfe
    • 1. (weggefallen)
    • 2. zur Ausbildung an einer Berufsfachschule,
    • 3. zur Ausbildung an einer Berufsaufbauschule,
    • 4. zur Ausbildung an einer Fachschule oder höheren Fachschule,
    • 5. zur Ausbildung an einer Hochschule oder einer Akademie,
    • 6. zum Besuch sonstiger öffentlicher, staatlich anerkannter oder staatlich genehmigter schulischer Ausbildungsstätten,
    • 7. zur Ableistung eines Praktikums, das Voraussetzung für den Besuch einer Fachschule oder einer Hochschule oder für die Berufszulassung ist,
    • 8. zur Teilnahme am Fernunterricht; § 86 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend,
    • 9. zur Teilnahme an Maßnahmen, die geboten sind, um die schulische Ausbildung für einen angemessenen Beruf vorzubereiten.
  • (2) Die Hilfe nach Absatz 1 wird gewährt, wenn
    • 1. zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht wird,
    • 2. der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist,
    • 3. der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls dies wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beitragen wird.
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