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Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten

Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

Vom 21. August 2007

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2266), wird wie folgt geändert:

  • 1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    • a) In Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 2007" durch das Datum "31. Dezember 2011" ersetzt.
    • b) Satz 2 wird aufgehoben.
  • 2. In § 16 Abs. 3 werden nach dem Wort "Kapitalentschädigung" ein Komma und die Wörter "besondere Zuwendung für Haftopfer" eingefügt.
  • 3. § 17 wird wie folgt geändert:
    • a) In Absatz 1 werden die Wörter "600 Deutsche Mark" durch die Angabe "306,78 Euro" ersetzt.
    • b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 2007" durch das Datum "31. Dezember 2011" ersetzt.
    • c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "300 Deutsche Mark" durch die Angabe "153,39 Euro" und die Wörter "50 Deutsche Mark" durch die Angabe "25,56 Euro" ersetzt.
  • 4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
    • "§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer
      • (1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.
      • (2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
      • 1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
      • 2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
      • des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
      • (3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
      • (4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
      • (5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar."
  • 5. § 18 wird wie folgt geändert:
    • a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Unterstützungsleistungen" die Wörter " , wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung insgesamt weniger als sechs Monate betragen hat" eingefügt.
    • b) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort "Bundesministers" durch das Wort "Bundesministeriums" und das Wort "Bundesministern" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt.
    • c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      • "Das gilt auch für die nächsten Angehörigen der Berechtigten nach § 17a."
  • 6. § 25 wird wie folgt geändert:
    • a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach der Angabe "§§ 17" ein Komma und die Angabe "17a" eingefügt.
    • b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      • aa) In Satz 2 werden nach der Angabe "§§ 17" ein Komma und die Angabe "17a" eingefügt.
      • bb) In Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2007" durch das Datum "31. Dezember 2011" ersetzt.

Artikel 2 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

§ 9 Abs. 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  • 1. In Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 2007" durch das Datum "31. Dezember 2011" ersetzt.
  • 2. Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 3 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

  • 1. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 2007" durch das Datum "31. Dezember 2011" ersetzt.
  • 2. In § 23 Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 2008" durch das Datum "31. Dezember 2012" ersetzt.

Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

In § 64b Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird das Datum "31. Dezember 2008" durch das Datum "31. Dezember 2012" ersetzt.

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 21. August 2007

Der Bundespräsident Horst Köhler

Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries

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