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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Anspruch auf Versorgung
Umfang der Versorgung
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
Kriegsopferfürsorge
BVG § 25
BVG § 25a
BVG § 25b
BVG § 25c
BVG § 25d
BVG § 25e
BVG § 25f
BVG § 26
BVG § 26a
BVG § 26b
BVG § 26c
BVG § 26d
BVG § 26e
BVG § 27
BVG § 27a
BVG § 27b
BVG § 27c
BVG § 27d
BVG § 27e
BVG § 27f
BVG § 27g
BVG § 27h
BVG § 27i
BVG § 27j
BVG § 28
Beschädigtenrente
Pflegezulage
Bestattungsgeld
Sterbegeld
Hinterbliebenenrente
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen
Zusammentreffen von Ansprüchen
Anpassung der Versorgungsbezüge
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
Zahlung
Versorgung bei Unterbringung
Übertragung kraft Gesetzes
Kapitalabfindung
Schadenersatz, Erstattung
Ausdehnung des Personenkreises
Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt
Übergangsvorschriften
Härteausgleich
Schlußvorschriften
BVG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1067) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
BVG § 25c
  • (1) Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen; § 26 Abs. 5 und § 26a bleiben unberührt. Darüber hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit gewährt werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen des Hilfesuchenden einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang hat der Hilfeempfänger dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten.
  • (2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, hat der Hilfeempfänger den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen.
  • (3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens imEinzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen.
  • (4)
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