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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Anspruch auf Versorgung
Umfang der Versorgung
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
Kriegsopferfürsorge
BVG § 25
BVG § 25a
BVG § 25b
BVG § 25c
BVG § 25d
BVG § 25e
BVG § 25f
BVG § 26
BVG § 26a
BVG § 26b
BVG § 26c
BVG § 26d
BVG § 26e
BVG § 27
BVG § 27a
BVG § 27b
BVG § 27c
BVG § 27d
BVG § 27e
BVG § 27f
BVG § 27g
BVG § 27h
BVG § 27i
BVG § 27j
BVG § 28
Beschädigtenrente
Pflegezulage
Bestattungsgeld
Sterbegeld
Hinterbliebenenrente
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen
Zusammentreffen von Ansprüchen
Anpassung der Versorgungsbezüge
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
Zahlung
Versorgung bei Unterbringung
Übertragung kraft Gesetzes
Kapitalabfindung
Schadenersatz, Erstattung
Ausdehnung des Personenkreises
Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt
Übergangsvorschriften
Härteausgleich
Schlußvorschriften
BVG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1067) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
BVG § 25b
  • (1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind
    • 1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen ( §§ 26 und 26a ),
    • 2. Krankenhilfe ( § 26b ),
    • 3. Hilfe zur Pflege ( § 26c ),
    • 4. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ( § 26d ),
    • 5. Altenhilfe ( § 26e ),
    • 6. Erziehungsbeihilfe ( § 27 ),
    • 7. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ( § 27a ),
    • 8. Erholungshilfe ( § 27b ),
    • 9. Wohnungshilfe ( § 27c ),
    • 10. Hilfen in besonderen Lebenslagen ( § 27d ).
  • Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt, umfaßt sie auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.
  • (2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind persönliche Hilfe, Sach- und Geldleistungen.
  • (3) Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.
  • (4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen gewährt. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Hilfe zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen gewährt werden, wenn diese Art der Hilfe im Einzelfall zweckmäßiger ist.
  • (5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach der Person des Hilfesuchenden, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung , Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen des Hilfesuchenden, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.
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