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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Anspruch auf Versorgung
Umfang der Versorgung
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
Kriegsopferfürsorge
BVG § 25
BVG § 25a
BVG § 25b
BVG § 25c
BVG § 25d
BVG § 25e
BVG § 25f
BVG § 26
BVG § 26a
BVG § 26b
BVG § 26c
BVG § 26d
BVG § 26e
BVG § 27
BVG § 27a
BVG § 27b
BVG § 27c
BVG § 27d
BVG § 27e
BVG § 27f
BVG § 27g
BVG § 27h
BVG § 27i
BVG § 27j
BVG § 28
Beschädigtenrente
Pflegezulage
Bestattungsgeld
Sterbegeld
Hinterbliebenenrente
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen
Zusammentreffen von Ansprüchen
Anpassung der Versorgungsbezüge
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
Zahlung
Versorgung bei Unterbringung
Übertragung kraft Gesetzes
Kapitalabfindung
Schadenersatz, Erstattung
Ausdehnung des Personenkreises
Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt
Übergangsvorschriften
Härteausgleich
Schlußvorschriften
BVG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1067) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
BVG § 25a
  • (1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden gewährt, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
  • (2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten , Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch gewährt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen
    • 1. bei Beschädigten, die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend,
    • 2. bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
    • 3. bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.
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