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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Anspruch auf Versorgung
Umfang der Versorgung
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
Kriegsopferfürsorge
Beschädigtenrente
Pflegezulage
Bestattungsgeld
Sterbegeld
Hinterbliebenenrente
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen
Zusammentreffen von Ansprüchen
Anpassung der Versorgungsbezüge
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
Zahlung
Versorgung bei Unterbringung
Übertragung kraft Gesetzes
Kapitalabfindung
Schadenersatz, Erstattung
Ausdehnung des Personenkreises
Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt
Übergangsvorschriften
BVG § 84
BVG § 84a
BVG § 85
BVG § 86
BVG §§ 87 und 88
Härteausgleich
Schlußvorschriften
BVG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1067) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Übergangsvorschriften

BVG § 84
  • (1) Vor dem 1. Juli 1985 bewilligte Witwen- und Waisenbeihilfen bleiben von der am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Änderung des § 48 unberührt.
  • (2) Haben Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland im Monat Juni 1988 Anspruch auf Berufsschadensausgleich oder Schadensausgleich unter Zugrundelegung ausländischer Vergleichseinkommen, gilt § 64c in der bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung, solange dies günstiger ist. Dabei ist dem derzeitigen Einkommen das für den Monat Juli 1988 maßgebende ausländische Vergleichseinkommen gegenüberzustellen; dieses Vergleichseinkommen wird in den Folgejahren jeweils zum 1. Juli in dem gleichen Umfang wie der Bemessungsbetrag ( § 33 Abs. 1 ) verändert.
BVG § 84a
  • Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 an, Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben. Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 von Berechtigten nach § 1 sowie für Beschädigtengrundrente von Berechtigten nach dem H äftlingshilfegesetz , dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz , die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 gezahlt werden.
BVG § 85
  • Soweit nach vor dem 1. Oktober 1950 geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 entschieden worden ist, ist die Entscheidung auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich.
BVG § 86
  • (1) Für Personen, denen im Dezember 1991 eine Kriegsbeschädigtenrente in Höhe von 889 Deutsche Mark gezahlt wurde und die nach den am 31. Dezember 1991 geltenden rentenrechtlichen Vorschriften des Beitrittsgebiets dem Grunde nach einen Rentenanspruch hatten, ist für Dezember 1991 ein Monatsbetrag einer Rente durch Anwendung des § 307a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln. Ist der so ermittelte und um 6,4 vom Hundert verminderte Monatsbetrag der Rente niedriger als 889 Deutsche Mark, wird der Differenzbetrag vom Träger der Rentenversicherung als Abschlag weitergezahlt. Besteht ein Anspruch auf einen Monatsbetrag einer Rente für Dezember 1991 nicht oder ist die Kriegsbeschädigtenrente im Dezember 1991 neben Einkommen oder neben einer Alters- oder Invalidenrente gezahlt worden, wird die im Dezember 1991 gezahlte Kriegsbeschädigtenrente vom Träger der Rentenversicherung als Abschlag weitergezahlt. Der Abschlag ist auf die in diesen Fällen von Amts wegen festzustellenden Versorgungsbezüge anzurechnen. Die Zahlung der Abschläge erfolgt durch den Träger der Rentenversicherung bis zum Beginn der laufenden Zahlung der Versorgungsbezüge.
  • (2) Sind die Versorgungsbezüge niedriger als der Abschlag, wird der jeweilige Unterschiedsbetrag zu den Versorgungsbezügen von der Versorgungsverwaltung vom Beginn der Aufnahme der laufenden Zahlung der Versorgungsbezüge an und nach Einstellung der Zahlung des Abschlags durch den Träger der Rentenversicherung so lange als Zuschlag gezahlt, bis die Versorgungsbezüge die Höhe des Abschlags erreicht haben. Die Versorgungsverwaltung stimmt mit dem Träger der Rentenversicherung den Zeitpunkt ab, zu dem die laufende Zahlung der Versorgungsbezüge aufzunehmen sowie die Zahlung des Abschlags einzustellen ist.
  • (3) Der Anspruch auf den Abschlag entfällt, sobald bindend entschieden ist, daß ein Anspruch auf Versorgungsbezüge nicht besteht. In diesem Fall wird der bisherige Abschlag als Ausgleichszahlung vom Träger der Rentenversicherung weitergezahlt.
  • (4) Für den Abschlag oder die Ausgleichszahlung gilt § 315a Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Wird neben dem Abschlag oder der Ausgleichszahlung ein Auffüllbetrag gezahlt, ist zunächst der Auffüllbetrag abzuschmelzen. Eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente aus eigener Versicherung einschließlich des Rentenzuschlags nach § 319a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder des Übergangszuschlags nach § 319b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch , die nach dem 31. Dezember 1991 beginnt, oder eine Rente aus eigener Versicherung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ist nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner auf Abschläge oder Ausgleichszahlungen, die in Höhe von 889 Deutsche Mark gezahlt werden, anzurechnen. Für danach verbleibende Abschläge oder Ausgleichszahlungen gilt § 315a Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente aus eigener Versicherung, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnt, ist nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner auf alle Abschläge oder Ausgleichszahlungen anzurechnen.
  • (5) Der Bund erstattet dem Träger der Rentenversicherung die als Abschlag oder Ausgleichszahlung gezahlten Beträge.
  • (6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig. Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft bleibt unberührt.
BVG §§ 87 und 88
  • (weggefallen)
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