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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Anspruch auf Versorgung
Umfang der Versorgung
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
Kriegsopferfürsorge
Beschädigtenrente
Pflegezulage
Bestattungsgeld
Sterbegeld
Hinterbliebenenrente
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen
Zusammentreffen von Ansprüchen
Anpassung der Versorgungsbezüge
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
Zahlung
Versorgung bei Unterbringung
Übertragung kraft Gesetzes
Kapitalabfindung
BVG § 72
BVG § 73
BVG § 74
BVG § 75
BVG § 76
BVG § 77
BVG § 78
BVG § 78a
BVG § 79
BVG § 80
Schadenersatz, Erstattung
Ausdehnung des Personenkreises
Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt
Übergangsvorschriften
Härteausgleich
Schlußvorschriften
BVG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1067) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
BVG § 77
  • (1) Die Pflicht zur Rückzahlung ( § 76 ) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf des
    • ersten Jahres auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme,
    • zweiten Jahres auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme,
    • dritten Jahres auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,
    • vierten Jahres auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme,
    • fünften Jahres auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme,
    • sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
    • siebten Jahres auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme,
    • achten Jahres auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme,
    • neunten Jahres auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme.
  • Die Pflicht zur Rückzahlung beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 3 nach Ablauf des
    • ersten Jahres auf 81 vom Hundert der Abfindungssumme,
    • zweiten Jahres auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme,
    • dritten Jahres auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
    • vierten Jahres auf 21 vom Hundert der Abfindungssumme.
  • Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden zweiten Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.
  • (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Vomhundertsätzen für volle Jahre noch die Vomhundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.
  • (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
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