Kapitalabfindung
BVG § 72
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(1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes eine
Kapitalabfindung
gewährt werden.
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(2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt werden
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1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eines
Wohnungseigentums
nach dem
Wohnungseigentumsgesetz
,
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2. zur Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum im Sinne des
§ 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes
, wenn die baldige Übertragung des Eigentums auf den Beschädigten sichergestellt wird,
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3. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem
Wohnungseigentumsgesetz
, wenn der Dauerwohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer gleichgestellt ist und das Fortbestehen des Dauerwohnrechts im Falle der Zwangsversteigerung nach
§ 39 des Wohnungseigentumsgesetzes
vereinbart wird,
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4. zur Finanzierung eines eigenen
Bausparvertrags
mit einer
Bausparkasse
oder dem
Beamtenheimstättenwerk
für die Zwecke des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3.
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(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht, dem Wohnungseigentum das Wohnungserbbaurecht gleich.
BVG § 73
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(1) Eine
Kapitalabfindung
kann nur gewährt werden, wenn
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1. der
Beschädigte
im Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
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2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,
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3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungszeitraums die Rente wegfallen wird,
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4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht.
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(2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise nach dem 55. Lebensjahr gewährt werden, jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach Vollendung des 65. Lebensjahrs gestellt wird.
BVG § 74
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(1) Die
Kapitalabfindung
kann einen Betrag bis zur Höhe der
Grundrente
(
§ 31 Abs. 1 Satz 1
) umfassen. Ist eine Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb des Abfindungszeitraums zu erwarten, so kann der Kapitalabfindung nur die Rente zugrunde gelegt werden, die der zu erwartenden Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
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(2) Die
Abfindung
ist auf die für einen Zeitraum von zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags gezahlt. Der Anspruch auf die Bezüge, an deren Stelle die Abfindung tritt, erlischt für die Dauer von zehn Jahren mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt.
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(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Abfindung auf die für einen Zeitraum von fünf Jahren zustehende Grundrente beschränkt, wenn der Antrag erst nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres gestellt wird. Als Abfindungssumme wird das Siebenundfünfzigfache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Monatsbetrags gezahlt. Der Anspruch auf die Bezüge, an deren Stelle die Abfindung tritt, erlischt für die Dauer von fünf Jahren mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt.
BVG § 75
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(1) Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Veräußerung des Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums, Wohnungserbbaurechts oder Dauerwohnrechts zu sichern. Zu diesem Zweck kann insbesondere angeordnet werden, daß die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde zulässig sind. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde.
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(2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig gemacht werden, daß die Eintragung einer
Sicherungshypothek
zur Sicherung der Forderung auf die Rückzahlung der Kapitalabfindung nach den
§§ 76
und
77
bewilligt wird.
BVG § 76
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(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet worden ist.
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(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden, wenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfindungszeitraums vereitelt worden ist.
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(3) Dem Abgefundenen können vor Ablauf des Abfindungszeitraums auf Antrag die durch die Kapitalabfindung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
BVG § 77
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(1) Die Pflicht zur Rückzahlung (
§ 76
) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach
§ 74 Abs. 2
nach Ablauf des
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ersten Jahres auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme,
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zweiten Jahres auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme,
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dritten Jahres auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,
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vierten Jahres auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme,
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fünften Jahres auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme,
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sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
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siebten Jahres auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme,
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achten Jahres auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme,
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neunten Jahres auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme.
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Die Pflicht zur Rückzahlung beschränkt sich im Falle der Abfindung nach
§ 74 Abs. 3
nach Ablauf des
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ersten Jahres auf 81 vom Hundert der Abfindungssumme,
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zweiten Jahres auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme,
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dritten Jahres auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
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vierten Jahres auf 21 vom Hundert der Abfindungssumme.
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Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden zweiten Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.
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(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Vomhundertsätzen für volle Jahre noch die Vomhundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.
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(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
BVG § 78
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Innerhalb der in
§ 76 Abs. 1
vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen.
BVG § 78a
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(1) Eine
Kapitalabfindung
kann auch Witwen mit Anspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe (
§ 48
) und Ehegatten Verschollener (
§ 52 Abs. 1
) gewährt werden. Die Vorschriften der §§ 72 bis 80 gelten entsprechend.
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(2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine Ehe, so ist nach der Eheschließung die Abfindungssumme insoweit zurückzuzahlen, als sie die Gesamtsumme der bis zu ihrer Wiederverheiratung erloschen gewesenen Versorgungsbezüge übersteigt. Auf den zurückzuzahlenden Betrag ist die Abfindung nach
§ 44
anzurechnen. Stellt sich heraus, daß der Verschollene noch lebt, so ist die Abfindung insoweit zurückzuzahlen, als sie die Summe der erloschenen Versorgungsbezüge übersteigt, die bis zur Rückkehr des Verschollenen nach diesem Gesetz und dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen zu zahlen wären.
BVG § 79
(weggefallen)
BVG § 80
Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 gewährt worden sind, bewirken keine Kürzung der nach diesem Gesetz festgestellten Renten.