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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Anspruch auf Versorgung
Umfang der Versorgung
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
Kriegsopferfürsorge
Beschädigtenrente
Pflegezulage
Bestattungsgeld
Sterbegeld
Hinterbliebenenrente
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen
Zusammentreffen von Ansprüchen
Anpassung der Versorgungsbezüge
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
Zahlung
BVG § 66
BVG § 66a Umstellung auf Euro
BVG § 66b Umstellung der laufenden Versorgungsbezüge
BVG § 66c Erstentscheidungen, Neufeststellungen, endgültige Feststellungen
BVG § 66d Umstellung auf Euro in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
BVG §§ 67 bis 70a
Versorgung bei Unterbringung
Übertragung kraft Gesetzes
Kapitalabfindung
Schadenersatz, Erstattung
Ausdehnung des Personenkreises
Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt
Übergangsvorschriften
Härteausgleich
Schlußvorschriften
BVG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1067) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
BVG § 66c Erstentscheidungen, Neufeststellungen, endgültige Feststellungen
  • (1) Sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 66b aus anderem Anlass rückwirkend frühestens ab 1. Januar 2002 neu oder erstmalig festzustellen, so erfolgt diese Feststellung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 66a Abs. 6 . Sind dabei Einkünfte des Berechtigten zu berücksichtigen, so erfolgt deren Umrechnung in Euro nach § 66a Abs. 2 Satz 1 ; es sei denn, der Euro-Betrag ist bereits verbindlich bekannt.
  • (2) Sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 66b aus anderem Anlass rückwirkend über den 1. Januar 2002 hinaus neu oder erstmalig festzustellen, so erfolgt die Abrechnung einer festgestellten Überzahlung oder Nachzahlung bis zum 31. Dezember 2001 in einem auf Deutsche Mark lautenden Betrag, der nach Maßgabe des § 66a Abs. 2 in Euro umzurechnen ist. Dabei gilt für die Zeit ab 1. Januar 2002 Absatz 1 entsprechend.
  • (3) Sind die Versorgungsbezüge bis einschließlich 31. Dezember 2001 endgültig festzustellen ( § 60a ), so ist Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden; § 60a Abs. 3 gilt. Werden dabei vorläufig zu zahlende Versorgungsbezüge ab 1. Januar 2002 vorläufig neu festgestellt, so gilt Absatz 1 entsprechend.
  • (4) Stehen ab 1. Januar 2002 keine Versorgungsbezüge mehr zu und bestehen für einen vorangegangenen Zeitraum noch Ansprüche für oder gegen den Berechtigten, seine Erben, Sonderrechtsnachfolger oder sonstige Berechtigte, so gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
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