Ganzes Dokument anzeigen
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Anspruch auf Versorgung
Umfang der Versorgung
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
Kriegsopferfürsorge
Beschädigtenrente
Pflegezulage
Bestattungsgeld
Sterbegeld
Hinterbliebenenrente
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen
Zusammentreffen von Ansprüchen
Anpassung der Versorgungsbezüge
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
Zahlung
BVG § 66
BVG § 66a Umstellung auf Euro
BVG § 66b Umstellung der laufenden Versorgungsbezüge
BVG § 66c Erstentscheidungen, Neufeststellungen, endgültige Feststellungen
BVG § 66d Umstellung auf Euro in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
BVG §§ 67 bis 70a
Versorgung bei Unterbringung
Übertragung kraft Gesetzes
Kapitalabfindung
Schadenersatz, Erstattung
Ausdehnung des Personenkreises
Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt
Übergangsvorschriften
Härteausgleich
Schlußvorschriften
BVG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1067) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
BVG § 66a Umstellung auf Euro
  • (1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, wird in diesem Gesetz und in den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen jeweils die Angabe " Deutsche Mark " durch die Angabe " Euro " ersetzt.
  • (2) Soweit in diesem Gesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen am 31. Dezember 2001 auf volle Deutsche Mark lautende Beträge bestimmt sind, werden diese, vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5, in Euro umgerechnet. Die so ermittelten Beträge sind bis 0,49 Euro nach unten, ab 0,50 Euro nach oben zu runden; § 66 Abs. 1 Satz 1 gilt insoweit nicht.
  • (3) In § 15 ist zunächst der Multiplikator unter Anwendung des Euro-Umrechnungskurses auf drei Dezimalstellen zu berechnen; ergibt sich dabei in der vierten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9, so ist die dritte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen. Mit dem so ermittelten Multiplikator sind die Beträge in § 15 Satz 1 zu berechnen; § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt.
  • (4) Die nach § 30 Abs. 5 für die Zeit ab 1. Juli 2001 bekannt gemachten Vergleichseinkommen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 umzurechnen. Sofern für die Ermittlung der Vergleichseinkommen ab 1. Juli 2002 Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 heranzuziehen sind, die in den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes lediglich in Deutsche-Mark-Beträgen nachgewiesen werden, erfolgt deren Umrechnung in Euro gemäß Absatz 2.
  • (5) Die Beträge in der dem § 2 der Anrechnungs-Verordnung 2001/2002 als Anlage beigegebenen Tabelle sowie die in § 5 dieser Verordnung bestimmten Beträge sind ausgehend von den nach Absatz 2 in Euro umgerechneten Beträgen nach Maßgabe des § 33 neu zu ermitteln. Satz 1 gilt entsprechend für die am 1. Januar 2002 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende Anrechnungs-Verordnung.
  • (6) Die auf Grund der Absätze 2, 3, 4 Satz 1 und Absatz 5 zu ermittelnden Beträge werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung errechnet, in Euro festgesetzt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Dies gilt auch für die Beträge, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Januar 2002 gelten, mit Ausnahme der Beträge nach Absatz 4 Satz 1.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv