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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Anspruch auf Versorgung
Umfang der Versorgung
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
Kriegsopferfürsorge
Beschädigtenrente
Pflegezulage
Bestattungsgeld
Sterbegeld
Hinterbliebenenrente
BVG § 38
BVG § 39
BVG § 40
BVG § 40a
BVG § 40b
BVG § 41
BVG § 42
BVG § 43
BVG § 44
BVG § 45
BVG § 46
BVG § 47
BVG § 48
BVG § 48a
BVG § 49
BVG § 50
BVG § 51
BVG § 52
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen
Zusammentreffen von Ansprüchen
Anpassung der Versorgungsbezüge
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
Zahlung
Versorgung bei Unterbringung
Übertragung kraft Gesetzes
Kapitalabfindung
Schadenersatz, Erstattung
Ausdehnung des Personenkreises
Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt
Übergangsvorschriften
Härteausgleich
Schlußvorschriften
BVG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1067) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
BVG § 44
  • (1) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe anstelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung in Höhe des Fünfzigfachen der monatlichen Grundrente. Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn im Zeitpunkt der Wiederverheiratung mangels Antrags kein Anspruch auf Rente bestand.
  • (2) Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung wieder auf.
  • (3) Ist die Ehe innerhalb von 50 Monaten nach der Wiederverheiratung aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, so ist bis zum Ablauf dieses Zeitraums für jeden Monat ein Fünfzigstel der Abfindung (Absatz 1) auf die Witwenrente anzurechnen.
  • (4) Die Witwenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem sie beantragt wird, frühstens jedoch mit dem auf den Tag der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe folgenden Monat. Bei Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe ist dies der Tag, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.
  • (5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche , die sich aus der neuen Ehe herleiten, sind auf die Witwenrente (Absatz 2) anzurechnen, soweit sie zu verwirklichen sind, nicht schon zur Kürzung anderer wiederaufgelebter öffentlich-rechtlicher Leistungen geführt haben und nicht auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung übergeleitet sind. Die Anrechnung einer Versorgung nach diesem Gesetz auf eine wiederaufgelebte Leistung, die ebenfalls auf diesem Gesetz beruht, geht einer anderweitigen Anrechnung vor; das gilt auch, wenn die Versorgung oder die wiederaufgelebte Leistung auf einem Gesetz beruhen, das eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsieht. Hat die Witwe ohne verständigen Grund auf einen Anspruch im Sinne des Satzes 1 verzichtet, so ist der Betrag anzurechnen, den der frühere Ehegatte ohne den Verzicht zu leisten hätte.
  • (6) Hat eine Witwe keine Witwenrente nach diesem Gesetz bezogen und ist ihr früherer Ehegatte an den Folgen einer Schädigung ( § 1 ) gestorben, so finden die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend Anwendung, wenn sie ohne die Wiederverheiratung einen Anspruch auf Versorgung hätte.
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