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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Anspruch auf Versorgung
BVG § 1
BVG § 1a
BVG § 2
BVG § 3
BVG § 4
BVG § 5
BVG § 6
BVG § 7
BVG § 8
BVG § 8a
BVG § 8b
Umfang der Versorgung
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
Kriegsopferfürsorge
Beschädigtenrente
Pflegezulage
Bestattungsgeld
Sterbegeld
Hinterbliebenenrente
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen
Zusammentreffen von Ansprüchen
Anpassung der Versorgungsbezüge
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
Zahlung
Versorgung bei Unterbringung
Übertragung kraft Gesetzes
Kapitalabfindung
Schadenersatz, Erstattung
Ausdehnung des Personenkreises
Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt
Übergangsvorschriften
Härteausgleich
Schlußvorschriften
BVG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1067) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
BVG § 1
  • (1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.
  • (2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
    • a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
    • b) eine Kriegsgefangenschaft,
    • c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
    • d) eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
    • e) einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
    • f) einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.
  • (3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
  • (4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.
  • (5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.
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