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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Anspruch auf Versorgung
BVG § 1
BVG § 1a
BVG § 2
BVG § 3
BVG § 4
BVG § 5
BVG § 6
BVG § 7
BVG § 8
BVG § 8a
BVG § 8b
Umfang der Versorgung
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
Kriegsopferfürsorge
Beschädigtenrente
Pflegezulage
Bestattungsgeld
Sterbegeld
Hinterbliebenenrente
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen
Zusammentreffen von Ansprüchen
Anpassung der Versorgungsbezüge
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
Zahlung
Versorgung bei Unterbringung
Übertragung kraft Gesetzes
Kapitalabfindung
Schadenersatz, Erstattung
Ausdehnung des Personenkreises
Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt
Übergangsvorschriften
Härteausgleich
Schlußvorschriften
BVG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1067) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
BVG § 7
  • (1) Das Gesetz wird angewendet auf
    • 1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
    • 2. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder im Ausland haben,
    • 3. andere Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder militärähnlichem Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem Zusammenhang steht oder in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist.
  • (2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, wird das Gesetz nicht angewendet, es sei denn, daß zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen.
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