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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Anspruch auf Versorgung
Umfang der Versorgung
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
Kriegsopferfürsorge
Beschädigtenrente
BVG § 29
BVG § 30
BVG § 31
BVG § 32
BVG § 33
BVG § 33a
BVG § 33b
BVG § 34
Pflegezulage
Bestattungsgeld
Sterbegeld
Hinterbliebenenrente
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen
Zusammentreffen von Ansprüchen
Anpassung der Versorgungsbezüge
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
Zahlung
Versorgung bei Unterbringung
Übertragung kraft Gesetzes
Kapitalabfindung
Schadenersatz, Erstattung
Ausdehnung des Personenkreises
Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt
Übergangsvorschriften
Härteausgleich
Schlußvorschriften
BVG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1067) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
BVG § 31
  • (1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
    • um 30 vom Hundert von 118 Euro,
    • um 40 vom Hundert von 161 Euro,
    • um 50 vom Hundert von 218 Euro,
    • um 60 vom Hundert von 275 Euro,
    • um 70 vom Hundert von 381 Euro,
    • um 80 vom Hundert von 461 Euro,
    • um 90 vom Hundert von 553 Euro,
    • bei Erwerbsunfähigkeit von 621 Euro.
  • Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte , die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
    • um 50 und 60 vom Hundert um 24 Euro,
    • um 70 und 80 vom Hundert um 30 Euro,
    • um 90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit um 37 Euro.
  • (2) Die vorstehenden Vomhundertsätze stellen Durchschnittssätze dar; eine um fünf vom Hundert geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit umfaßt.
  • (3) Schwerbeschädigter ist, wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist; Absatz 2 gilt entsprechend. Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert beeinträchtigt ist, gilt als erwerbsunfähig.
  • (4) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente eines Erwerbsunfähigen. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte; sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert.
  • (5) Erwerbsunfähige Beschädigte , die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
    • Stufe I 71 Euro,
    • Stufe II 147 Euro,
    • Stufe III 221 Euro,
    • Stufe IV 294 Euro,
    • Stufe V 367 Euro,
    • Stufe VI 442 Euro.
  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.
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