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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Anspruch auf Versorgung
Umfang der Versorgung
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
Kriegsopferfürsorge
BVG § 25
BVG § 25a
BVG § 25b
BVG § 25c
BVG § 25d
BVG § 25e
BVG § 25f
BVG § 26
BVG § 26a
BVG § 26b
BVG § 26c
BVG § 26d
BVG § 26e
BVG § 27
BVG § 27a
BVG § 27b
BVG § 27c
BVG § 27d
BVG § 27e
BVG § 27f
BVG § 27g
BVG § 27h
BVG § 27i
BVG § 27j
BVG § 28
Beschädigtenrente
Pflegezulage
Bestattungsgeld
Sterbegeld
Hinterbliebenenrente
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen
Zusammentreffen von Ansprüchen
Anpassung der Versorgungsbezüge
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
Zahlung
Versorgung bei Unterbringung
Übertragung kraft Gesetzes
Kapitalabfindung
Schadenersatz, Erstattung
Ausdehnung des Personenkreises
Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt
Übergangsvorschriften
Härteausgleich
Schlußvorschriften
BVG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1067) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
BVG § 27d
  • (1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene
    • 1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
    • 2. Hilfe zur Familienplanung, bei Sterilisation sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
    • 3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
    • 4. Blindenhilfe ,
    • 5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.
  • (2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.
  • (3) Für die Hilfen in besonderen Lebenslagen gilt Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes unter Berücksichtigung der besondern Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt.
  • (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.
  • (5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrags nach § 25e Abs. 1 Nr. 1 ein Grundbetrag
    • a) in den Fällen des § 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes in Höhe von 4,25 vom Hundert,
    • b) in den Fällen des § 81 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes in Höhe von 8,5 vom Hundert
  • des Bemessungsbetrags . Der Familienzuschlag beträgt 40 vom Hundert des Grundbetrags des § 25e Abs. 1 Nr. 1 . Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b die Hälfte des Grundbetrags des Satzes 1 Buchstabe a, wenn beide Lebenspartner blind oder behindert im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a oder b des Bundessozialhilfegesetzes sind.
  • (6) Was größere orthopädische und größere andere Hilfsmittel im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes sind, bestimmt sich nach der auf Grund des § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
  • (7) Bei der Eingliederungshilfe für ein behindertes Kind gilt § 26c Abs. 12 entsprechend.
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