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Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt
Abschnitt 3 Hilfe in besonderen Lebenslagen
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 4 Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe
Unterabschnitt 5
Unterabschnitt 5a
Unterabschnitt 6
Unterabschnitt 7 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Unterabschnitt 8
Unterabschnitt 9 Blindenhilfe
Unterabschnitt 10 Hilfe zur Pflege
§ 68 Inhalt
§ 68a Bindungswirkung
§ 69 Häusliche Pflege
§ 69a Pflegegeld
§ 69b Andere Leistungen
§ 69c Leistungskonkurrenz
Unterabschnitt 11 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Unterabschnitt 12 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Unterabschnitt 13 Altenhilfe
Abschnitt 4 Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Abschnitt 5 Verpflichtungen anderer
Abschnitt 6 Kostenersatz
Abschnitt 7 Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften
Abschnitt 8 Träger der Sozialhilfe
Abschnitt 9 Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
Abschnitt 10 Verfahrensbestimmungen
Abschnitt 11 Sonstige Bestimmungen
Abschnitt 12 Sonderbestimmung zur Sicherung der Eingliederung behinderter Menschen
Abschnitt 13 Sozialhilfestatistik
Abschnitt 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anhang
§ 69b Andere Leistungen
  • (1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 68 Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen gewährt sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Pflege nach § 69 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.
  • (2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 69a erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitigsichergestellt ist.
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