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Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe
§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
§ 3 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
§ 3a Vorrang der offenen Hilfe
§ 4 Anspruch auf Sozialhilfe
§ 5 Einsetzen der Sozialhilfe
§ 6 Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe
§ 7 Familiengerechte Hilfe
§ 8 Formen der Sozialhilfe
§ 9 Träger der Sozialhilfe
§ 10 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
Abschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt
Abschnitt 3 Hilfe in besonderen Lebenslagen
Abschnitt 4 Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Abschnitt 5 Verpflichtungen anderer
Abschnitt 6 Kostenersatz
Abschnitt 7 Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften
Abschnitt 8 Träger der Sozialhilfe
Abschnitt 9 Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
Abschnitt 10 Verfahrensbestimmungen
Abschnitt 11 Sonstige Bestimmungen
Abschnitt 12 Sonderbestimmung zur Sicherung der Eingliederung behinderter Menschen
Abschnitt 13 Sozialhilfestatistik
Abschnitt 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anhang
§ 8 Formen der Sozialhilfe
  • (1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe, Geldleistung oder Sachleistung.
  • (2) Zur persönlichen Beratung gehört außer der Beratung in Fragen der Sozialhilfe ( §14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ) auch die Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit letztere nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen ist; hierzu gehört auch die Beratung in Angelegenheiten des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wird Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten auch von Verbänden der freien Wohlfahrtspflegewahrgenommen, ist der Ratsuchende zunächst hierauf hinzuweisen.
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