Ganzes Dokument anzeigen
Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe
§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
§ 3 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
§ 3a Vorrang der offenen Hilfe
§ 4 Anspruch auf Sozialhilfe
§ 5 Einsetzen der Sozialhilfe
§ 6 Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe
§ 7 Familiengerechte Hilfe
§ 8 Formen der Sozialhilfe
§ 9 Träger der Sozialhilfe
§ 10 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
Abschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt
Abschnitt 3 Hilfe in besonderen Lebenslagen
Abschnitt 4 Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Abschnitt 5 Verpflichtungen anderer
Abschnitt 6 Kostenersatz
Abschnitt 7 Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften
Abschnitt 8 Träger der Sozialhilfe
Abschnitt 9 Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
Abschnitt 10 Verfahrensbestimmungen
Abschnitt 11 Sonstige Bestimmungen
Abschnitt 12 Sonderbestimmung zur Sicherung der Eingliederung behinderter Menschen
Abschnitt 13 Sozialhilfestatistik
Abschnitt 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anhang
§ 4 Anspruch auf Sozialhilfe
  • (1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit dieses Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
  • (2) Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv