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Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe
§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
§ 3 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
§ 3a Vorrang der offenen Hilfe
§ 4 Anspruch auf Sozialhilfe
§ 5 Einsetzen der Sozialhilfe
§ 6 Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe
§ 7 Familiengerechte Hilfe
§ 8 Formen der Sozialhilfe
§ 9 Träger der Sozialhilfe
§ 10 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
Abschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt
Abschnitt 3 Hilfe in besonderen Lebenslagen
Abschnitt 4 Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Abschnitt 5 Verpflichtungen anderer
Abschnitt 6 Kostenersatz
Abschnitt 7 Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften
Abschnitt 8 Träger der Sozialhilfe
Abschnitt 9 Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
Abschnitt 10 Verfahrensbestimmungen
Abschnitt 11 Sonstige Bestimmungen
Abschnitt 12 Sonderbestimmung zur Sicherung der Eingliederung behinderter Menschen
Abschnitt 13 Sozialhilfestatistik
Abschnitt 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anhang
§ 3 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
  • (1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Wird die Leistung an den Hilfeempfänger durch eine Einrichtung erbracht, ist durch die Vereinbarungen nach Abschnitt 7 zu gewährleisten, daß diese Leistung den Grundsätzen des Satzes 1 entspricht.
  • (2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, sollentsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu erhalten, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfallserforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen und wenn mit der Anstalt, dem Heim oder der gleichartigen Einrichtung Vereinbarungen nach Abschnitt 7 bestehen. Der Träger der Sozialhilfe braucht Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
  • (3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger in einer solchen Einrichtunguntergebracht werden, in der er durch Geistliche seines Bekenntnisses betreut werden kann.
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