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Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt
Unterabschnitt 1 Personenkreis, Gegenstand der Hilfe
Unterabschnitt 2 Hilfe zur Arbeit
Unterabschnitt 3 Form und Maß der Leistungen
§ 21 Laufende und einmalige Leistungen
§ 22 Regelbedarf
§ 23 Mehrbedarf
§ 24
Unterabschnitt 4 Ausschluss des Leistungsanspruchs, Einschränkung der Leistung, Aufrechnung
Abschnitt 3 Hilfe in besonderen Lebenslagen
Abschnitt 4 Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Abschnitt 5 Verpflichtungen anderer
Abschnitt 6 Kostenersatz
Abschnitt 7 Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften
Abschnitt 8 Träger der Sozialhilfe
Abschnitt 9 Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
Abschnitt 10 Verfahrensbestimmungen
Abschnitt 11 Sonstige Bestimmungen
Abschnitt 12 Sonderbestimmung zur Sicherung der Eingliederung behinderter Menschen
Abschnitt 13 Sozialhilfestatistik
Abschnitt 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anhang
§ 21 Laufende und einmalige Leistungen
  • (1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und einmalige Leistungen gewährtwerden.(1a) Einmalige Leistungen werden insbesondere zur
    • 1. Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen in nicht kleinem Umfang und deren Beschaffung von nicht geringem Anschaffungspreis,
    • 2. Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen,
    • 3. Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler,
    • 4. Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Umfang,
    • 5. Instandhaltung der Wohnung,
    • 6. Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert sowie
    • 7. für besondere Anlässe gewährt.
  • (1b) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Inhalt, den Umfang, die Pauschalierung und die Gewährung der einmaligen Leistungen.
  • (2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das die in § 11 Abs. 1 genannten Personen innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Hilfe entschieden worden ist.
  • (3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder einergleichartigen Einrichtung umfasst auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, es sei denn, daß dessen bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht möglich ist. Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Barbetrag in Höhe von mindestens 30 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nichtvollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich vorhandenen Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. Trägt der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst, erhält er einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hunderts eines Einkommens, höchstens jedoch in Höhe von 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Bei Hilfeempfängern mit Einkünften aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Versorgungsbezügen des öffentlichen Dienstes oder mitsonstigem regelmäßigem Einkommen kann anstelle des im Einzelfalle maßgebenden Barbetrages ein entsprechender Teil dieser Einkünfte unberücksichtigt gelassen werden.
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