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Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt
Abschnitt 3 Hilfe in besonderen Lebenslagen
Abschnitt 4 Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Abschnitt 5 Verpflichtungen anderer
Abschnitt 6 Kostenersatz
Abschnitt 7 Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften
Abschnitt 8 Träger der Sozialhilfe
Abschnitt 9 Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 103 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt
§ 104 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
§§ 105 und 106
§ 107 Kostenerstattung bei Umzug
§ 108 Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland
§ 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 110
§ 111 Umfang der Kostenerstattung
§ 112
§ 113
Abschnitt 10 Verfahrensbestimmungen
Abschnitt 11 Sonstige Bestimmungen
Abschnitt 12 Sonderbestimmung zur Sicherung der Eingliederung behinderter Menschen
Abschnitt 13 Sozialhilfestatistik
Abschnitt 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anhang
§ 103 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt
  • (1) Der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Hilfegewährung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, dann sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
  • (2) Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.
  • (3) Verlässt in den Fällen des § 97 Abs. 2 der Hilfeempfänger die Einrichtung und bedarf er im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durcheinen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Hilfe nicht zu gewähren war, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.
  • (4)
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