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Bekanntmachung der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Dritter Abschnitt
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Vierter Abschnitt

Dritter Abschnitt

Bußgeldvorschriften

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

  • (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
    • 1. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt,
    • 2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderzuschlag erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
    • 3. entgegen § 10 Abs. 2 oder Abs. 3 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt.
  • (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
  • (3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
  • (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Familienkassen.
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