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Bekanntmachung der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
§ 7 Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit
§ 8 Aufbringung der Mittel durch den Bund
§ 9 Antrag
§ 10 Auskunftspflicht
§ 11 Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
§ 12 Aufrechnung
§ 13 Zuständige Familienkasse
§ 14 Bescheid
§ 15 Rechtsweg
Dritter Abschnitt
Vierter Abschnitt

§ 7 Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit

  • (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch.
  • (2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse".
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