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Das Bundeserziehungsgeld
Aktuelle Informationen zum Bundeserziehungsgeld
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung ab 1.1.2004
Erwerbstätigkeit
Erziehungsgeldempfänger ohne feste Wochenarbeitszeit dürfen täglich arbeiten:
EU/EWR-Ausländer
Wie hoch ist das Erziehungsgeld?
Einkommensgrenzen
Rundung des Erziehungsgeldes ab 1.1.2004
Wie wird das Jahreseinkommen ermittelt?
Erziehungsgeld und Entgeldersatzleistungen
Keine Anrechung auf andere Sozialleistungen
Beginn der Leistungsgewährung
Mindestbetragsregelung
Sonderregelung:
Vorzeitiges Ende der Zahlungen
An wen wird das Erziehungsgeld gezahlt?
Antragstellung
Landeserziehungsgeld
Die Länder

Erziehungsgeldempfänger ohne feste Wochenarbeitszeit dürfen täglich arbeiten:

Geburtsjahrgänge der Kinder bis einschließlich 2000

  • 5-Tage-Woche 3,8 Std./Tag
  • 6-Tage-Woche 3,1 Std./Tag,
  • 7-Tage-Woche 2,7 Std./Tag

Geburtsjahrgänge der Kinder ab 2001

  • 5-Tage-Woche 6,0 Std./Tag
  • 6-Tage-Woche 5,0 Std./Tag
  • 7-Tage-Woche 4,3 Std./Tag.

Ausnahme:

Gelegentliche Überschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001), haben keine Auswirkungen auf die Zahlung des Erziehungsgeldes, wenn diese unvorhersehbar sind (z.B. Erkrankung eines Kollegen). Bei einer Prüfung der Unterlagen aber muss hervorgehen, dass es sich tatsächlich um eine Teilzeitbeschäftigung von weniger als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) handelt.

Für Selbständige ist es wesentlich schwieriger nachzuweisen, dass sie weniger als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) wöchentlich arbeiten. Die Bewilligungsbehörde für das Erziehungsgeld verlangt hierbei den Nachweis, dass entweder eine Ersatzkraft eingestellt oder der Betrieb zeitlich eingeschränkt wurde. Eine Reduzierung der Betriebstätigkeit ist natürlich nur dann erforderlich, wenn vorher mehr als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) wöchentlich gearbeitet wurde.

Ein Hochschulstudium gilt nicht als Erwerbstätigkeit. Studenten können also das Studium fortsetzen und trotzdem Erziehungsgeld erhalten. Auch eine Berufsausbildung gilt nicht als volle Erwerbstätigkeit. Für diese Zeit wird das volle Erziehungsgeld gezahlt.

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