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Das Bundeserziehungsgeld
Aktuelle Informationen zum Bundeserziehungsgeld
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung ab 1.1.2004
Erwerbstätigkeit
Erziehungsgeldempfänger ohne feste Wochenarbeitszeit dürfen täglich arbeiten:
EU/EWR-Ausländer
Wie hoch ist das Erziehungsgeld?
Einkommensgrenzen
Rundung des Erziehungsgeldes ab 1.1.2004
Wie wird das Jahreseinkommen ermittelt?
Erziehungsgeld und Entgeldersatzleistungen
Keine Anrechung auf andere Sozialleistungen
Beginn der Leistungsgewährung
Mindestbetragsregelung
Sonderregelung:
Vorzeitiges Ende der Zahlungen
An wen wird das Erziehungsgeld gezahlt?
Antragstellung
Landeserziehungsgeld
Die Länder

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung ab 1.1.2004

Erziehungsgeld wird für das erste und zweite Lebensjahr eines Kindes gezahlt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erwerbstätige Eltern haben außerdem einen Anspruch auf Elternzeit.

  • Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wereinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • das Kind vorwiegend selbst erzieht und betreut,
  • die Personensorge für das Kind hat und mit ihm im selben Haushalt lebt. Auch ohne das Recht der Personensorge kann für den Vater eines Kindes, der mit dessen Mutter nicht verheiratet ist, ein Anspruch auf Erziehungsgeld bestehen; er benötigt hierzu die Zustimmung der Mutter;
  • nicht erwerbstätig ist oder nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leistet
  • eine Ausbildung durchläuft, noch zur Schule geht oder studiert, erhält Erziehungsgeld unabhängig davon, ob die Ausbildung unterbrochen wird oder nicht.

Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen (z.B. Mehrlingsgeburten) wird für jedes Kind Erziehungsgeld gewährt.

Ausländische Eltern mit der Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates erhalten Erziehungsgeld. EU-Staaten außer Deutschland sind:

  • Belgien
  • Dänemark
  • Finnland
  • Rankreich
  • Griechenland
  • Großbritannien
  • Irland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Niederlande
  • Österreich
  • Portugal
  • Schweden
  • Spanien.

EWR Staaten sind: Island, Norwegen und Liechtenstein.

Andere ausländische Eltern erhalten Erziehungsgeld, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 des Ausländergesetzes festgestellt worden sind.

Für angenommene Kinder und Kinder in Adoptionspflege gibt es Erziehungsgeld von der Inobhutnahme an für die Dauer von bis zu 24 Monate, längstens jedoch bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes.

Erwerbstätigkeit

Eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ist möglich, vorausgesetzt der Erziehungsgeldempfänger arbeitet weniger als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) in der Woche, steht dem Anspruch auf Erziehungsgeld nicht entgegen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige können während des Erziehungsgeldbezugs zeitlich befristet arbeiten. Mehrere Teilzeitbeschäftigungen werden arbeitsstundenmässig zusammengezählt.

Für die Beurteilung des Anspruchs auf Erziehungsgeld ist unerheblich, ob Sozialabgaben anfallen, sondern einzig und allein die wöchentliche Arbeitszeit ausschlaggebend. Dies bedeutet, dass Aushilfen, die nur für einen kurzen Zeitraum mehr als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) wöchentlich arbeiten, für diese Zeit den Anspruch auf Erziehungsgeld verlieren. Dauert die Beschäftigung keine Woche, so ist die tägliche Arbeitszeit maßgebend.

Erziehungsgeldempfänger ohne feste Wochenarbeitszeit dürfen täglich arbeiten:

Geburtsjahrgänge der Kinder bis einschließlich 2000

  • 5-Tage-Woche 3,8 Std./Tag
  • 6-Tage-Woche 3,1 Std./Tag,
  • 7-Tage-Woche 2,7 Std./Tag

Geburtsjahrgänge der Kinder ab 2001

  • 5-Tage-Woche 6,0 Std./Tag
  • 6-Tage-Woche 5,0 Std./Tag
  • 7-Tage-Woche 4,3 Std./Tag.

Ausnahme:

Gelegentliche Überschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001), haben keine Auswirkungen auf die Zahlung des Erziehungsgeldes, wenn diese unvorhersehbar sind (z.B. Erkrankung eines Kollegen). Bei einer Prüfung der Unterlagen aber muss hervorgehen, dass es sich tatsächlich um eine Teilzeitbeschäftigung von weniger als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) handelt.

Für Selbständige ist es wesentlich schwieriger nachzuweisen, dass sie weniger als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) wöchentlich arbeiten. Die Bewilligungsbehörde für das Erziehungsgeld verlangt hierbei den Nachweis, dass entweder eine Ersatzkraft eingestellt oder der Betrieb zeitlich eingeschränkt wurde. Eine Reduzierung der Betriebstätigkeit ist natürlich nur dann erforderlich, wenn vorher mehr als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) wöchentlich gearbeitet wurde.

Ein Hochschulstudium gilt nicht als Erwerbstätigkeit. Studenten können also das Studium fortsetzen und trotzdem Erziehungsgeld erhalten. Auch eine Berufsausbildung gilt nicht als volle Erwerbstätigkeit. Für diese Zeit wird das volle Erziehungsgeld gezahlt.

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