Erziehungsgeld wird für das erste und zweite Lebensjahr eines Kindes gezahlt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erwerbstätige Eltern haben außerdem einen Anspruch auf Elternzeit.
Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen (z.B. Mehrlingsgeburten) wird für jedes Kind Erziehungsgeld gewährt.
Ausländische Eltern mit der Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates erhalten Erziehungsgeld. EU-Staaten außer Deutschland sind:
EWR Staaten sind: Island, Norwegen und Liechtenstein.
Andere ausländische Eltern erhalten Erziehungsgeld, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 des Ausländergesetzes festgestellt worden sind.
Für angenommene Kinder und Kinder in Adoptionspflege gibt es Erziehungsgeld von der Inobhutnahme an für die Dauer von bis zu 24 Monate, längstens jedoch bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes.
Eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ist möglich, vorausgesetzt der Erziehungsgeldempfänger arbeitet weniger als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) in der Woche, steht dem Anspruch auf Erziehungsgeld nicht entgegen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige können während des Erziehungsgeldbezugs zeitlich befristet arbeiten. Mehrere Teilzeitbeschäftigungen werden arbeitsstundenmässig zusammengezählt.
Für die Beurteilung des Anspruchs auf Erziehungsgeld ist unerheblich, ob Sozialabgaben anfallen, sondern einzig und allein die wöchentliche Arbeitszeit ausschlaggebend. Dies bedeutet, dass Aushilfen, die nur für einen kurzen Zeitraum mehr als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) wöchentlich arbeiten, für diese Zeit den Anspruch auf Erziehungsgeld verlieren. Dauert die Beschäftigung keine Woche, so ist die tägliche Arbeitszeit maßgebend.
Geburtsjahrgänge der Kinder bis einschließlich 2000
Geburtsjahrgänge der Kinder ab 2001
Ausnahme:
Gelegentliche Überschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001), haben keine Auswirkungen auf die Zahlung des Erziehungsgeldes, wenn diese unvorhersehbar sind (z.B. Erkrankung eines Kollegen). Bei einer Prüfung der Unterlagen aber muss hervorgehen, dass es sich tatsächlich um eine Teilzeitbeschäftigung von weniger als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) handelt.
Für Selbständige ist es wesentlich schwieriger nachzuweisen, dass sie weniger als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) wöchentlich arbeiten. Die Bewilligungsbehörde für das Erziehungsgeld verlangt hierbei den Nachweis, dass entweder eine Ersatzkraft eingestellt oder der Betrieb zeitlich eingeschränkt wurde. Eine Reduzierung der Betriebstätigkeit ist natürlich nur dann erforderlich, wenn vorher mehr als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) wöchentlich gearbeitet wurde.
Ein Hochschulstudium gilt nicht als Erwerbstätigkeit. Studenten können also das Studium fortsetzen und trotzdem Erziehungsgeld erhalten. Auch eine Berufsausbildung gilt nicht als volle Erwerbstätigkeit. Für diese Zeit wird das volle Erziehungsgeld gezahlt.