Das Bundeserziehungsgeld ist bereits ab Geburt des Kindes einkommensabhängig.
Für die Festsetzung des Erziehungsgeldes für das
erste
Lebensjahr des Kindes (1. bis 12. Lebensmonat) ist das
voraussichtliche
Einkommen im Kalenderjahr der Geburt maßgeblich.
Berechnungsgrundlage des Erziehungsgeldes für das
zweite
Lebensjahr des Kindes (13. bis 24. Lebensmonat) ist das
voraussichtliche
Einkommen des auf die Geburt folgenden Kalenderjahres.
In Adoptions- und Adoptionspflegefällen tritt an die Stelle des Geburtstags der Zeitpunkt der Inobhutnahme des Kindes. Damit ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Inobhutnahme bzw. das des folgenden Kalenderjahres maßgeblich.
Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Antragstellers und seines (Ehe-) Partners. Auch Einkünfte, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, fließen in die Berechnung ein.
Verluste bei einzelnen Einkunftsarten werden nicht berücksichtigt. Von den Einkünften sind abzusetzen pauschal 22% oder 27% und gegebenenfalls Unterhaltsleistungen und Behindertenpauschbeträge.
In den ersten sechs Lebensmonaten
des Kindes beträgt die Einkommensgrenze für
Ab dem siebenten Lebensmonat
des Kindesbeträgt die Einkommensgrenze
Anrechnungsregelung bis 31.12.2003: Das Erziehungsgeld vermindert sich bei Überschreiten der Grenze um 6,2 % des übersteigenden Einkommens beim Budget, ansonsten um 4,2 % monatlich.
Anrechnungsregelung ab 1.1.2004: Das Erziehungsgeld vermindert sich bei Überschreiten der Einkommensgrenze um den übersteigenden Betrag.
Beträge unter 10,- Euro (20,- DM) werden nicht ausgezahlt.
Alle Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind, das die Eltern bereits haben, um
4.800,- DM (für Geburten in 2002 um 2.797,- Euro für Geburten in 2004 um 3.140,- Euro).
Die Einkommensgrenzen richten sich nach dem Familienstand des Antragstellers.
Es gelten folgende Einkommensgrenzen:
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- |
1. bis 6.
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7. bis 24.
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Ehepaare und Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft |
Geburten bis
Geburten ab
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Geburten bis
Geburten ab
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alle anderen berechtigten Personen |
Geburten bis
Geburten ab
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Geburten bis
Geburten ab
01.01.2002:
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Von der Summe der ermittelten positiven Einkünfte sind abzuziehen
Von der Summe der ermittelten positiven Einkünfte sind abzuziehen der Behindertenpauschbetrag entsprechend § 33 b Abs. 1 bis 3 Einkommensteuergesetz für ein weiteres Kind, das zur Erhöhung der Einkommensgrenze führt und/oder für das Kind, für das Erziehungsgeld beantragt wird.
Die Höhe des Pauschbetrages ergibt sich aus § 33 b Abs. 3 Einkommensteuergesetz und beträgt bei einem Behinderungsgrad
Für Behinderte, die in Folge ihrer Behinderung so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.200,- DM, bei Geburten ab 01.01.2002 auf 3.700,- Euro.