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Das Bundeserziehungsgeld
Aktuelle Informationen zum Bundeserziehungsgeld
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung ab 1.1.2004
EU/EWR-Ausländer
Wie hoch ist das Erziehungsgeld?
Einkommensgrenzen
Rundung des Erziehungsgeldes ab 1.1.2004
Wie wird das Jahreseinkommen ermittelt?
Erziehungsgeld und Entgeldersatzleistungen
Keine Anrechung auf andere Sozialleistungen
Beginn der Leistungsgewährung
Mindestbetragsregelung
Sonderregelung:
Vorzeitiges Ende der Zahlungen
An wen wird das Erziehungsgeld gezahlt?
Antragstellung
Landeserziehungsgeld
Die Länder

Einkommensgrenzen

Das Bundeserziehungsgeld ist bereits ab Geburt des Kindes einkommensabhängig.

Für die Festsetzung des Erziehungsgeldes für das erste Lebensjahr des Kindes (1. bis 12. Lebensmonat) ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt maßgeblich.
Berechnungsgrundlage des Erziehungsgeldes für das zweite Lebensjahr des Kindes (13. bis 24. Lebensmonat) ist das voraussichtliche Einkommen des auf die Geburt folgenden Kalenderjahres.

In Adoptions- und Adoptionspflegefällen tritt an die Stelle des Geburtstags der Zeitpunkt der Inobhutnahme des Kindes. Damit ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Inobhutnahme bzw. das des folgenden Kalenderjahres maßgeblich.

Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Antragstellers und seines (Ehe-) Partners. Auch Einkünfte, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, fließen in die Berechnung ein.

Verluste bei einzelnen Einkunftsarten werden nicht berücksichtigt. Von den Einkünften sind abzusetzen pauschal 22% oder 27% und gegebenenfalls Unterhaltsleistungen und Behindertenpauschbeträge.

In den ersten sechs Lebensmonaten
des Kindes beträgt die Einkommensgrenze für

  • die Regelleistung bis 31.12.2003 für Verheiratete 51.130,- Euro (100.000,- DM) im Jahr; sie gilt auch für Eltern, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben; ab 1.1.2004 beträgt die Einkommensgrenze 30 000.- Euro.
  • die Regelleistung bis 31.12.2003 für Alleinerziehende bei 38.350,- Euro. (75.000,- DM); ab 1.1.2004 beträgt die Einkommensgrenze für Alleinerziehende 23.000,- Euro.
  • die Budgetleistung bis 31.12.2003 für Verheiratete 51.130,- Euro ab 1.1.2004 beträgt die Einkommensgrenze 22.500,- Euro,
  • für die Budgetleistung bis 31.12.2003 für Alleinstehende 38.000,- Euro ab 1.1.2004 beträgt die Einkommensgrenze 19.500,- Euro.

Ab dem siebenten Lebensmonat
des Kindesbeträgt die Einkommensgrenze

  • für Verheiratete 16.470,- Euro (ab 1.1.2004 16 500.- Euro) im Jahr und in eheähnlicher Gemeinschaft Lebende, für
  • Alleinerziehende 13.498,- Euro (ab 1.1.2004 13 500.- Euro).

Anrechnungsregelung bis 31.12.2003: Das Erziehungsgeld vermindert sich bei Überschreiten der Grenze um 6,2 % des übersteigenden Einkommens beim Budget, ansonsten um 4,2 % monatlich.

Anrechnungsregelung ab 1.1.2004: Das Erziehungsgeld vermindert sich bei Überschreiten der Einkommensgrenze um den übersteigenden Betrag.

Beträge unter 10,- Euro (20,- DM) werden nicht ausgezahlt.

Alle Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind, das die Eltern bereits haben, um
4.800,- DM (für Geburten in 2002 um 2.797,- Euro für Geburten in 2004 um 3.140,- Euro).

Die Einkommensgrenzen richten sich nach dem Familienstand des Antragstellers.

Es gelten folgende Einkommensgrenzen:

-

1. bis 6.
Lebensmonat

7. bis 24.
Lebensmonat

Ehepaare und Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft

Geburten bis
31.12.2001:
100.000,- DM

Geburten ab
01.01.2002:
51.130,- Euro

Geburten bis
31.12.2001:
32.200,- DM

Geburten ab
01.01.2002:
16.470,- Euro

alle anderen berechtigten Personen

Geburten bis
31.12.2001:
75.000,- DM

Geburten ab
01.01.2002:
38.350,- Euro

Geburten bis
31.12.2001:
26.400,- DM

Geburten ab 01.01.2002:
13.498,- Euro

Von der Summe der ermittelten positiven Einkünfte sind abzuziehen

  • 27% (ab 1.1.2004 sind es 24%) der Einkünfte als Pauschale für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bzw.
  • 22% (ab 1.1.2004 sind es 19%) der Einkünfte bei Personen i. S. d. § 10 c Abs.3 Einkommensteuergesetz (insbesondere Beamte, Richter, Soldaten, Bezieher von Versorgungsbezügen und von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ).
  • Der Pauschalabzug von 22% bzw. 19 % gilt auch, wenn neben den Arbeitnehmereinkünften im Sinne von § 10 c Abs. 3 Einkommensteuergesetz andere Einkünfte erzielt werden.

Von der Summe der ermittelten positiven Einkünfte sind abzuziehen der Behindertenpauschbetrag entsprechend § 33 b Abs. 1 bis 3 Einkommensteuergesetz für ein weiteres Kind, das zur Erhöhung der Einkommensgrenze führt und/oder für das Kind, für das Erziehungsgeld beantragt wird.

Die Höhe des Pauschbetrages ergibt sich aus § 33 b Abs. 3 Einkommensteuergesetz und beträgt bei einem Behinderungsgrad

  • von 25 und 30 310,- Euro
  • von 35 und 40 430,- Euro
  • von 45 und 50 570,- Euro
  • von 55 und 60 720,- Euro
  • von 65 und 70 890,- Euro
  • von 75 und 80 1.060,- Euro
  • von 85 und 90 1.230,- Euro
  • von 95 und 100 1.420,- Euro

Für Behinderte, die in Folge ihrer Behinderung so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.200,- DM, bei Geburten ab 01.01.2002 auf 3.700,- Euro.

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