Ganzes Dokument anzeigen
Das Bundeserziehungsgeld
Aktuelle Informationen zum Bundeserziehungsgeld
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung ab 1.1.2004
EU/EWR-Ausländer
Wie hoch ist das Erziehungsgeld?
Einkommensgrenzen
Rundung des Erziehungsgeldes ab 1.1.2004
Wie wird das Jahreseinkommen ermittelt?
Erziehungsgeld und Entgeldersatzleistungen
Keine Anrechung auf andere Sozialleistungen
Beginn der Leistungsgewährung
Mindestbetragsregelung
Sonderregelung:
Vorzeitiges Ende der Zahlungen
An wen wird das Erziehungsgeld gezahlt?
Antragstellung
Landeserziehungsgeld
Die Länder

Das Bundeserziehungsgeld

Mit dem Bundeserziehungsgeldgesetz verbessern sich für Eltern die Voraussetzungen für die gemeinsame partnerschaftliche Betreuung ihres Kindes ohne eine wesentliche Einschränkung ihrer gleichzeitigen Berufstätigkeit. Zu seinem wesentlichen Inhalt gehören neben dem Angebot eines höheren monatlichen Erziehungsgeldes auch die Möglichkeit einer gemeinsamen Elternzeit von Vater und Mutter sowie der grundsätzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit.

Unabhängig davon, ob eine Frau berufstätig ist oder nicht, hat sie nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf Erziehungsgeld. Die nachfolgenden Ausführungen berücksichtigen bereits die Änderungen durch das Reformgesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit, welches am 01.01.2001 in Kraft getreten ist.

Sollte Ihnen das Lesen des nachfolgenden Textes zu aufwendig sein, so können sie dies einfacher über unseren Erziehungsgeldrechner erfahren.

Aktuelle Informationen zum Bundeserziehungsgeld

Nach Zustimmung im Bundestag und Bundesrat wird das Haushaltbegleitgesetzesmit dem Vorziehen der Steuerreformstufe 2005 auf das Jahr 2004 zum 1.1.2004 in Kraft treten. Dieses Gesetz hat Auswirkungen auf das Erziehungsgeldgesetz.

Mit der Reform des Bundeserziehungsgeldgesetzes soll den geänderten Lebensformen der Familien besser Rechnung getragen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden. Nachstehend sind die wichtigsten Änderungen zusammengefasst dargestellt:

Elternzeit

Erstmals können durch das Erziehungsgeldgesetz Eltern gleichzeitig Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) nehmen und dabei jeweils bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Damit können Familie und Beruf besser miteinander vereinbart und die Arbeit in der Familie partnerschaftlich geteilt werden.

Neuerungen ab 1.1.2004

Bei den Einkommensgrenzen gibt es folgende Änderungen:

  • Die Einkommensgrenzen in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes sollen für die Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, und für Eltern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften auf 30.000,- Euro pauschalisiertes Nettoeinkommen (bisher 51.130,- Euro) abgesenkt werden.
  • Bei Alleinerziehenden erfolgt eine Absenkung auf 23.000,- Euro pauschalisiertes Nettoeinkommen (bisher 38.350,- Euro).
  • Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosen-, Krankengeld) gelten bei der Berechnung des Erziehungsgeldes nunmehr als Einkommen.
  • Für Eltern, die sich für einen monatlichen Regelbetrag bis zum Ende des 2. Lebensjahres entschieden haben, sollen die Erziehungsgeldbeträge von 307,- auf 300,- Euro pro Monat geglättet werden. Eltern, die sich für ein Budgetangebot bis zum 1. Lebensjahr entschieden haben, sollen 450,- Euro monatlich (vorher 460,- Euro) erhalten.
  • Eine Minderung des Erziehungsgeldes bei Überschreiten der Einkommensgrenzen ab dem 7. Lebensmonat wird künftig in Stufen von 50,- Euro beziehungsweise 75,- Euro vorgenommen statt linear wie bisher.

Durch die Absenkung der Einkommensgrenzen soll das Erziehungsgeld auf die wirklich bedürftigen unteren Einkommensschichten konzentriert werden.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung ab 1.1.2004

Erziehungsgeld wird für das erste und zweite Lebensjahr eines Kindes gezahlt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erwerbstätige Eltern haben außerdem einen Anspruch auf Elternzeit.

  • Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wereinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • das Kind vorwiegend selbst erzieht und betreut,
  • die Personensorge für das Kind hat und mit ihm im selben Haushalt lebt. Auch ohne das Recht der Personensorge kann für den Vater eines Kindes, der mit dessen Mutter nicht verheiratet ist, ein Anspruch auf Erziehungsgeld bestehen; er benötigt hierzu die Zustimmung der Mutter;
  • nicht erwerbstätig ist oder nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leistet
  • eine Ausbildung durchläuft, noch zur Schule geht oder studiert, erhält Erziehungsgeld unabhängig davon, ob die Ausbildung unterbrochen wird oder nicht.

Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen (z.B. Mehrlingsgeburten) wird für jedes Kind Erziehungsgeld gewährt.

Ausländische Eltern mit der Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates erhalten Erziehungsgeld. EU-Staaten außer Deutschland sind:

  • Belgien
  • Dänemark
  • Finnland
  • Rankreich
  • Griechenland
  • Großbritannien
  • Irland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Niederlande
  • Österreich
  • Portugal
  • Schweden
  • Spanien.

EWR Staaten sind: Island, Norwegen und Liechtenstein.

Andere ausländische Eltern erhalten Erziehungsgeld, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 des Ausländergesetzes festgestellt worden sind.

Für angenommene Kinder und Kinder in Adoptionspflege gibt es Erziehungsgeld von der Inobhutnahme an für die Dauer von bis zu 24 Monate, längstens jedoch bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes.

Erwerbstätigkeit

Eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ist möglich, vorausgesetzt der Erziehungsgeldempfänger arbeitet weniger als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) in der Woche, steht dem Anspruch auf Erziehungsgeld nicht entgegen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige können während des Erziehungsgeldbezugs zeitlich befristet arbeiten. Mehrere Teilzeitbeschäftigungen werden arbeitsstundenmässig zusammengezählt.

Für die Beurteilung des Anspruchs auf Erziehungsgeld ist unerheblich, ob Sozialabgaben anfallen, sondern einzig und allein die wöchentliche Arbeitszeit ausschlaggebend. Dies bedeutet, dass Aushilfen, die nur für einen kurzen Zeitraum mehr als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) wöchentlich arbeiten, für diese Zeit den Anspruch auf Erziehungsgeld verlieren. Dauert die Beschäftigung keine Woche, so ist die tägliche Arbeitszeit maßgebend.

Erziehungsgeldempfänger ohne feste Wochenarbeitszeit dürfen täglich arbeiten:

Geburtsjahrgänge der Kinder bis einschließlich 2000

  • 5-Tage-Woche 3,8 Std./Tag
  • 6-Tage-Woche 3,1 Std./Tag,
  • 7-Tage-Woche 2,7 Std./Tag

Geburtsjahrgänge der Kinder ab 2001

  • 5-Tage-Woche 6,0 Std./Tag
  • 6-Tage-Woche 5,0 Std./Tag
  • 7-Tage-Woche 4,3 Std./Tag.

Ausnahme:

Gelegentliche Überschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001), haben keine Auswirkungen auf die Zahlung des Erziehungsgeldes, wenn diese unvorhersehbar sind (z.B. Erkrankung eines Kollegen). Bei einer Prüfung der Unterlagen aber muss hervorgehen, dass es sich tatsächlich um eine Teilzeitbeschäftigung von weniger als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) handelt.

Für Selbständige ist es wesentlich schwieriger nachzuweisen, dass sie weniger als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) wöchentlich arbeiten. Die Bewilligungsbehörde für das Erziehungsgeld verlangt hierbei den Nachweis, dass entweder eine Ersatzkraft eingestellt oder der Betrieb zeitlich eingeschränkt wurde. Eine Reduzierung der Betriebstätigkeit ist natürlich nur dann erforderlich, wenn vorher mehr als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) wöchentlich gearbeitet wurde.

Ein Hochschulstudium gilt nicht als Erwerbstätigkeit. Studenten können also das Studium fortsetzen und trotzdem Erziehungsgeld erhalten. Auch eine Berufsausbildung gilt nicht als volle Erwerbstätigkeit. Für diese Zeit wird das volle Erziehungsgeld gezahlt.

EU/EWR-Ausländer

EU und EWR Ausländer erhalten Erziehungsgeld unter den gleichen Voraussetzungen wie Staatsangehörige der BRD. Außerdem erhalten Erziehungsgeld auch Nicht-EU/EWR-Ausländer, die im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind und in der Bundesrepublik einen Wohnsitz haben. Es reicht aber auch aus, dass sich der Antragsteller gewöhnlich in Deutschland aufhält, also z.B. für mindestens 6 Monate zu Besuch ist. Es genügt, wenn ein Elternteil die geforderte EU-/EWR-Staatsangehörigkeit hat oder das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich ein Elternteil mindestens seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Auch ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt. Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit werden sie beim Erziehungsgeld so behandelt wie in der Bundesrepublik wohnende Beschäftigte.

Auch sogenannte Grenzgänger erhalten Erziehungsgeld, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten, jedoch im Ausland wohnen.

Wie hoch ist das Erziehungsgeld?

Das Erziehungsgeld wird in zwei Varianten gewährt:

Es gibt die sogenannte

  • Budget-Lösung
    • monatlich 460,- Euro für Geburten ab 1.1.2001 für 12 Monate
    • monatlich 450,- Euro für Geburten ab 1.1.2004

oder die

  • 24-Monate Regelleistung
    • monatlich 307,- Euro
    • monatlich 300,- Euro für Geburten ab 1.1.2004.

Höhe und Dauer des Erziehungsgeldes

Wie viel und wie lange Erziehungsgeld gezahlt wird und für welche Variante Sie sich entscheiden (können), hängt vom monatlichen Einkommen ab. Bei einer Entscheidung für die Budgetregelung, bekommen Sie ein Jahr lang monatlich Euro 460,- (ab 1.1.2004 450,- Euro). Der Zeitraum kann nicht verlängert werden. Entscheidet man sich gegen die Budgetregelung, so erhält man zunächst ein Jahr lang monatlich den Regelbetrag von Euro 307,- (ab 1.1.204 monatlich 300,- Euro). Der Anspruch kann in diesem Fall um ein weiteres Jahr verlängert werden, wobei der Antrag dazu frühestens im 9. Lebensmonat des Kindes gestellt werden kann. Dabei sind allerdings noch folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Für Geburten ab 01.01.2001 wurde die Möglichkeit eingeführt, den Erziehungsgeldbezug auf 12 Monate zu beschränken, d.h. Sie verzichten auf die Zahlung des Erziehungsgeldes für das 2. Lebensjahr des Kindes. Dafür erhalten Sie für die Zeit bis zum 1. Geburtstag des Kindes eine monatliche Zahlung von 460,-Euro (ab 1.1.2004 450,- Euro). Diese Möglichkeit wird auch "Budget" genannt
  • Soweit Sie diese Möglichkeit in Anspruch genommen haben, besteht kein Anspruch auf Bundeserziehungsgeld für das 2. Lebensjahr, sowie kein Anspruch auf Landeserziehungsgeld für das 3. Lebensjahr
  • Falls Erziehungsgeld wegen der Einkommensgrenzen nur für die ersten sechs Lebensmonate möglich ist, entfällt ebenfalls die Budgetmöglichkeit. Dann werden wie bisher 307,- Euro (ab 1.1.2004 300,- Euro) für längstens 24 Monate gezahlt.

Das bedeutet, dass maximal gezahlt werden können:

  • für Geburten bis 31.12.2001 monatlich bis zu
    600,- DM bei der Regelleistung bzw.
    900,- DM beim Budget;
  • für Geburten ab 01.01.2002 monatlich bis zu
    307,- Euro bei der Regelleistung bzw.
    460,- Euro beim Budget.
  • Für Geburten ab 1.1.2004 monatlich bis zu
    300,- Euro Regelleistung oder
    450,- Euro Budgetleistung.

Einkommensgrenzen

Das Bundeserziehungsgeld ist bereits ab Geburt des Kindes einkommensabhängig.

Für die Festsetzung des Erziehungsgeldes für das erste Lebensjahr des Kindes (1. bis 12. Lebensmonat) ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt maßgeblich.
Berechnungsgrundlage des Erziehungsgeldes für das zweite Lebensjahr des Kindes (13. bis 24. Lebensmonat) ist das voraussichtliche Einkommen des auf die Geburt folgenden Kalenderjahres.

In Adoptions- und Adoptionspflegefällen tritt an die Stelle des Geburtstags der Zeitpunkt der Inobhutnahme des Kindes. Damit ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Inobhutnahme bzw. das des folgenden Kalenderjahres maßgeblich.

Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Antragstellers und seines (Ehe-) Partners. Auch Einkünfte, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, fließen in die Berechnung ein.

Verluste bei einzelnen Einkunftsarten werden nicht berücksichtigt. Von den Einkünften sind abzusetzen pauschal 22% oder 27% und gegebenenfalls Unterhaltsleistungen und Behindertenpauschbeträge.

In den ersten sechs Lebensmonaten
des Kindes beträgt die Einkommensgrenze für

  • die Regelleistung bis 31.12.2003 für Verheiratete 51.130,- Euro (100.000,- DM) im Jahr; sie gilt auch für Eltern, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben; ab 1.1.2004 beträgt die Einkommensgrenze 30 000.- Euro.
  • die Regelleistung bis 31.12.2003 für Alleinerziehende bei 38.350,- Euro. (75.000,- DM); ab 1.1.2004 beträgt die Einkommensgrenze für Alleinerziehende 23.000,- Euro.
  • die Budgetleistung bis 31.12.2003 für Verheiratete 51.130,- Euro ab 1.1.2004 beträgt die Einkommensgrenze 22.500,- Euro,
  • für die Budgetleistung bis 31.12.2003 für Alleinstehende 38.000,- Euro ab 1.1.2004 beträgt die Einkommensgrenze 19.500,- Euro.

Ab dem siebenten Lebensmonat
des Kindesbeträgt die Einkommensgrenze

  • für Verheiratete 16.470,- Euro (ab 1.1.2004 16 500.- Euro) im Jahr und in eheähnlicher Gemeinschaft Lebende, für
  • Alleinerziehende 13.498,- Euro (ab 1.1.2004 13 500.- Euro).

Anrechnungsregelung bis 31.12.2003: Das Erziehungsgeld vermindert sich bei Überschreiten der Grenze um 6,2 % des übersteigenden Einkommens beim Budget, ansonsten um 4,2 % monatlich.

Anrechnungsregelung ab 1.1.2004: Das Erziehungsgeld vermindert sich bei Überschreiten der Einkommensgrenze um den übersteigenden Betrag.

Beträge unter 10,- Euro (20,- DM) werden nicht ausgezahlt.

Alle Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind, das die Eltern bereits haben, um
4.800,- DM (für Geburten in 2002 um 2.797,- Euro für Geburten in 2004 um 3.140,- Euro).

Die Einkommensgrenzen richten sich nach dem Familienstand des Antragstellers.

Es gelten folgende Einkommensgrenzen:

-

1. bis 6.
Lebensmonat

7. bis 24.
Lebensmonat

Ehepaare und Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft

Geburten bis
31.12.2001:
100.000,- DM

Geburten ab
01.01.2002:
51.130,- Euro

Geburten bis
31.12.2001:
32.200,- DM

Geburten ab
01.01.2002:
16.470,- Euro

alle anderen berechtigten Personen

Geburten bis
31.12.2001:
75.000,- DM

Geburten ab
01.01.2002:
38.350,- Euro

Geburten bis
31.12.2001:
26.400,- DM

Geburten ab 01.01.2002:
13.498,- Euro

Von der Summe der ermittelten positiven Einkünfte sind abzuziehen

  • 27% (ab 1.1.2004 sind es 24%) der Einkünfte als Pauschale für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bzw.
  • 22% (ab 1.1.2004 sind es 19%) der Einkünfte bei Personen i. S. d. § 10 c Abs.3 Einkommensteuergesetz (insbesondere Beamte, Richter, Soldaten, Bezieher von Versorgungsbezügen und von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ).
  • Der Pauschalabzug von 22% bzw. 19 % gilt auch, wenn neben den Arbeitnehmereinkünften im Sinne von § 10 c Abs. 3 Einkommensteuergesetz andere Einkünfte erzielt werden.

Von der Summe der ermittelten positiven Einkünfte sind abzuziehen der Behindertenpauschbetrag entsprechend § 33 b Abs. 1 bis 3 Einkommensteuergesetz für ein weiteres Kind, das zur Erhöhung der Einkommensgrenze führt und/oder für das Kind, für das Erziehungsgeld beantragt wird.

Die Höhe des Pauschbetrages ergibt sich aus § 33 b Abs. 3 Einkommensteuergesetz und beträgt bei einem Behinderungsgrad

  • von 25 und 30 310,- Euro
  • von 35 und 40 430,- Euro
  • von 45 und 50 570,- Euro
  • von 55 und 60 720,- Euro
  • von 65 und 70 890,- Euro
  • von 75 und 80 1.060,- Euro
  • von 85 und 90 1.230,- Euro
  • von 95 und 100 1.420,- Euro

Für Behinderte, die in Folge ihrer Behinderung so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.200,- DM, bei Geburten ab 01.01.2002 auf 3.700,- Euro.

Rundung des Erziehungsgeldes ab 1.1.2004

Eine Minderung des Erziehungsgeldes bei Überschreiten der Einkommensgrenzen ab dem 7. Lebensmonat wird künftig in Stufen von 50,- Euro (Bei Regelleistung) beziehungsweise 75,- Euro (bei Budgetleistung) vorgenommen statt linear wie bisher.

Wie wird das Jahreseinkommen ermittelt?

Zu Grunde gelegt werden immer die steuerpflichtigen Einkünfte eines ganzen Kalenderjahres (01.01. bis 31.12.).

Ergänzend hierzu ist geregelt:

Ist die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Ist sie während des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig, sind ihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit maßgebend.

Jahresbruttoarbeitslohn, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.

  • ein Pauschbetrag von 27 % (ab 1.1.2004 24%)der Einkünfte (bei Beamtinnen und Beamten 22 % ab 1.1.2004 19%)
  • Unterhaltszahlungen an andere Kinder und an sonstige Personen, soweit diese nach dem Einkommenssteuergesetz berücksichtigt werden,
  • der Pauschbetrag für ein behindertes Kind.

Maßgebend für den Anspruch auf Erziehungsgeld im 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt, für den Anspruch im 13. bis 24. Lebensmonat das Einkommen im folgenden Jahr.

Verringert sich das Einkommen insgesamt um mindestens 20 % als im Erziehungsgeldbescheid zugrunde gelegt, wird es auf Antrag neu ermittelt.

Einkommen aus zulässiger Teilzeitarbeit im Erziehungsurlaub (bis zu 30 Wochenstunden) wird bei der Berechnung des Erziehungsgeldes berücksichtigt und kann zu einer Verminderung oder zum Fortfall des Erziehungsgeldes führen.

Erziehungsgeld und Entgeldersatzleistungen

Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, haben Sie nur dann Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe 30 Wochenstunden nicht übersteigt.

Keine Anrechung auf andere Sozialleistungen

Das Erziehungsgeld wird nicht auf eventuelle Sozialleistungen wie Ausbildungsförderung , Wohngeld , Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe oder das Kindergeld sowie Kinderzuschläge der Rentenversicherung angerechnet.

Bitte beachten:

  • Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosen-, Krankengeld) gelten bei der Berechnung des Erziehungsgeldes ab 1.1.2004 als Einkommen.

Beginn der Leistungsgewährung

Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats gewährt.

Für Geburten/Adoptionen bis einschließlich 31.12.2001 erfolgt die Anspruchsberechnung weiterhin in DM. Der Betrag wird nach dem offiziellen Umrechnungskurs in Euro umgerechnet und centgenau ausbezahlt.

Das Erziehungsgeld wird für j e d e s Kind gezahlt.

Wird während der Bezugszeit von Erziehungsgeld ein weiteres Kind geboren, steht auch für dieses für maximal 24 Monate Erziehungsgeld zu.

Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Erziehungsgeld, besteht ein Wahlrecht. Die Entscheidung wer von den Eltern Zahlungsempfänger ist, muss der zahlenden Behörde bis zum Ablauf des 3. Lebensmonats des Kindes schriftlich mitgeteilt werden. Eine spätere Änderung der Bezugsberechtigung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Es muss dann ein wichtiger Grund vorliegen (z.B. erhält ein Arbeitsloser während der Dauer der Erziehungsgeldzahlungen einen Ganztagsjob etc.).

Mindestbetragsregelung

Ergibt sich ein monatliches Erziehungsgeld von weniger als 10.-Euro wird es nicht mehr ausgezahlt.

Sonderregelung:

Für angenommene Kinder wird das Erziehungsgeld für maximal 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Inobhutnahme des Kindes gezahlt. Längstens aber bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Erziehungsgeldzahlungen an die leiblichen Eltern des Kindes werden auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet.

Vorzeitiges Ende der Zahlungen

Wenn im Laufe eines Lebensmonats des Kindes bei den Eltern eine Voraussetzung für den Anspruch auf Erziehungsgeld wegfällt, so endet mit Ablauf dieses Monats die Zahlung. Das wäre z.B. der Fall, wenn eine Vollbeschäftigung aufgenommen wird.

An wen wird das Erziehungsgeld gezahlt?

Die Zahlungen gehen an den Elternteil, der die oben genannten Anforderungen erfüllt. Erfüllen sowohl Mutter als auch Vater die Anforderungen, so müssen sie sich entscheiden, an wen das Erziehungsgeld gezahlt werden soll.

Antragstellung

  • Bundeserziehungsgeld erstes Lebensjahr bis zum Ende des 6. Lebensmonats
  • Bundeserziehungsgeld zweites Lebensjahr frühestens ab 9. Lebensmonat, spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonats,
  • Landeserziehungsgeld drittes Lebensjahr frühestens ab 21. Lebensmonat, spätestens bis zum Ende des 30. Lebensmonats

Die Bearbeitung von Erziehungsgeldanträgen ist Ländersache und muss bei folgenden Stellen schriftlich beantragt werden:

  • Baden-Württemberg: Landeskreditbank Karlsruhe
  • Bayern: Versorgungsämter
  • Bremen und Bremerhaven: Amt für soziale Dienste bzw. Jugendamt
  • Hamburg: Bezirksamt
  • Hessen: Versorgungsämter
  • Niedersachsen: Städte und Gemeinden
  • Nordrhein-Westfalen: Versorgungsämter
  • Rheinland-Pfalz: Jugendämter
  • Saarland: Versorgungsämter
  • Schleswig-Holstein: Versorgungsämter
  • Brandenburg: Jugendämter
  • Neubrandenburg: Versorgungsämter
  • Sachsen-Anhalt: Versorgungsämter
  • Thüringen: Versorgungsämter

Für allgemeine Auskünfte stehen auch die gesetzlichen Krankenkassen , das Sozialamt oder die Kindergeldstellen bereit.

Diese Unterlagen benötigen Sie, wenn Sie einen Antrag auf Erziehungsgeld stellen:

  • Antragsformular
    Dieses liegt bei Ihrer Erziehungsgeldstelle aus. Sie bekommen es oftmals außerdem bei der Krankenkasse oder bereits im Krankenhaus.
  • Geburtsurkunde des Kindes
    Diese wird beim Standesamt ausgestellt.
  • Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
    Sie erhalten einen entsprechenden Vordruck bei Ihrer Erziehungsgeldstelle.
  • Für Angestellte: Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld
    Diese bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse.
  • Für Beamte: Bescheinung über die Dienstbezüge während des Mutterschutzes.

Das Erziehungsgeld sollte so bald wie möglich nach der Geburt beantragt werden. Denn zum einen ist mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit zu rechnen, vor deren Abschluss kein Erziehungsgeld gezahlt wird. Und zum anderen wird das Geld rückwirkend nur für höchstens 6 Monate gezahlt.

Das Erziehungsgeld muss schriftlich für jeweils ein Lebensjahr beantragt werden. Der Antrag für das zweite Jahr kann frühestens ab dem 9. Lebensmonat erfolgen.

Erziehungsgeldrechner

Der hier verfügbare Erziehungsgeldrechner leistet Ihnen wertvolle Hilfe bei der Prüfung, ob Ihnen aufgrund Ihrer Verhältnisse Erziehungsgeld zusteht oder nicht. Wenn Sie alle geforderten Daten eingegeben haben können Sie das Ergebnis ausdrucken und als begründende Unterlage Ihrem Antrag beifügen. Nehmen Sie diesen Service in Anspruch; er ist Online verfügbar und ohne jegliche Kosten.

Landeserziehungsgeld

Nach Ablauf des Bezuges von Bundeserziehungsgeld kann für das 3. Lebensjahr des Kindes Landeserziehungsgeld beantragt werden.

Die Länder

  • Baden-Württemberg,
  • Bayern,
  • Thüringen
  • Sachsen

zahlen ergänzend nach dem Wegfall des Bundeserziehungsgeldes länderspezifisch Leistungen für Familien (Familiengeld oder Landeserziehungsgeld). Informationen hierzu finden Sie unter Landeserziehungsgeld.

Exekutive
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv