Mit dem Bundeserziehungsgeldgesetz verbessern sich für Eltern die Voraussetzungen für die gemeinsame partnerschaftliche Betreuung ihres Kindes ohne eine wesentliche Einschränkung ihrer gleichzeitigen Berufstätigkeit. Zu seinem wesentlichen Inhalt gehören neben dem Angebot eines höheren monatlichen Erziehungsgeldes auch die Möglichkeit einer gemeinsamen Elternzeit von Vater und Mutter sowie der grundsätzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit.
Unabhängig davon, ob eine Frau berufstätig ist oder nicht, hat sie nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf Erziehungsgeld. Die nachfolgenden Ausführungen berücksichtigen bereits die Änderungen durch das Reformgesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit, welches am 01.01.2001 in Kraft getreten ist.
Sollte Ihnen das Lesen des nachfolgenden Textes zu aufwendig sein, so können sie dies einfacher über unseren Erziehungsgeldrechner erfahren.
Nach Zustimmung im Bundestag und Bundesrat wird das Haushaltbegleitgesetzesmit dem Vorziehen der Steuerreformstufe 2005 auf das Jahr 2004 zum 1.1.2004 in Kraft treten. Dieses Gesetz hat Auswirkungen auf das Erziehungsgeldgesetz.
Mit der Reform des Bundeserziehungsgeldgesetzes soll den geänderten Lebensformen der Familien besser Rechnung getragen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden. Nachstehend sind die wichtigsten Änderungen zusammengefasst dargestellt:
Erstmals können durch das Erziehungsgeldgesetz Eltern gleichzeitig Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) nehmen und dabei jeweils bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Damit können Familie und Beruf besser miteinander vereinbart und die Arbeit in der Familie partnerschaftlich geteilt werden.
Bei den Einkommensgrenzen gibt es folgende Änderungen:
Durch die Absenkung der Einkommensgrenzen soll das Erziehungsgeld auf die wirklich bedürftigen unteren Einkommensschichten konzentriert werden.
Erziehungsgeld wird für das erste und zweite Lebensjahr eines Kindes gezahlt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erwerbstätige Eltern haben außerdem einen Anspruch auf Elternzeit.
Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen (z.B. Mehrlingsgeburten) wird für jedes Kind Erziehungsgeld gewährt.
Ausländische Eltern mit der Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates erhalten Erziehungsgeld. EU-Staaten außer Deutschland sind:
EWR Staaten sind: Island, Norwegen und Liechtenstein.
Andere ausländische Eltern erhalten Erziehungsgeld, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 des Ausländergesetzes festgestellt worden sind.
Für angenommene Kinder und Kinder in Adoptionspflege gibt es Erziehungsgeld von der Inobhutnahme an für die Dauer von bis zu 24 Monate, längstens jedoch bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes.
Eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ist möglich, vorausgesetzt der Erziehungsgeldempfänger arbeitet weniger als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) in der Woche, steht dem Anspruch auf Erziehungsgeld nicht entgegen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige können während des Erziehungsgeldbezugs zeitlich befristet arbeiten. Mehrere Teilzeitbeschäftigungen werden arbeitsstundenmässig zusammengezählt.
Für die Beurteilung des Anspruchs auf Erziehungsgeld ist unerheblich, ob Sozialabgaben anfallen, sondern einzig und allein die wöchentliche Arbeitszeit ausschlaggebend. Dies bedeutet, dass Aushilfen, die nur für einen kurzen Zeitraum mehr als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) wöchentlich arbeiten, für diese Zeit den Anspruch auf Erziehungsgeld verlieren. Dauert die Beschäftigung keine Woche, so ist die tägliche Arbeitszeit maßgebend.
Geburtsjahrgänge der Kinder bis einschließlich 2000
Geburtsjahrgänge der Kinder ab 2001
Ausnahme:
Gelegentliche Überschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001), haben keine Auswirkungen auf die Zahlung des Erziehungsgeldes, wenn diese unvorhersehbar sind (z.B. Erkrankung eines Kollegen). Bei einer Prüfung der Unterlagen aber muss hervorgehen, dass es sich tatsächlich um eine Teilzeitbeschäftigung von weniger als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) handelt.
Für Selbständige ist es wesentlich schwieriger nachzuweisen, dass sie weniger als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) wöchentlich arbeiten. Die Bewilligungsbehörde für das Erziehungsgeld verlangt hierbei den Nachweis, dass entweder eine Ersatzkraft eingestellt oder der Betrieb zeitlich eingeschränkt wurde. Eine Reduzierung der Betriebstätigkeit ist natürlich nur dann erforderlich, wenn vorher mehr als 19 Stunden (für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2000) bzw. 30 Stunden (für Geburtsjahrgänge ab 2001) wöchentlich gearbeitet wurde.
Ein Hochschulstudium gilt nicht als Erwerbstätigkeit. Studenten können also das Studium fortsetzen und trotzdem Erziehungsgeld erhalten. Auch eine Berufsausbildung gilt nicht als volle Erwerbstätigkeit. Für diese Zeit wird das volle Erziehungsgeld gezahlt.
EU und EWR Ausländer erhalten Erziehungsgeld unter den gleichen Voraussetzungen wie Staatsangehörige der BRD. Außerdem erhalten Erziehungsgeld auch Nicht-EU/EWR-Ausländer, die im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind und in der Bundesrepublik einen Wohnsitz haben. Es reicht aber auch aus, dass sich der Antragsteller gewöhnlich in Deutschland aufhält, also z.B. für mindestens 6 Monate zu Besuch ist. Es genügt, wenn ein Elternteil die geforderte EU-/EWR-Staatsangehörigkeit hat oder das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich ein Elternteil mindestens seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Auch ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt. Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit werden sie beim Erziehungsgeld so behandelt wie in der Bundesrepublik wohnende Beschäftigte.
Auch sogenannte Grenzgänger erhalten Erziehungsgeld, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten, jedoch im Ausland wohnen.
Das Erziehungsgeld wird in zwei Varianten gewährt:
Es gibt die sogenannte
oder die
Wie viel und wie lange Erziehungsgeld gezahlt wird und für welche Variante Sie sich entscheiden (können), hängt vom monatlichen Einkommen ab. Bei einer Entscheidung für die Budgetregelung, bekommen Sie ein Jahr lang monatlich Euro 460,- (ab 1.1.2004 450,- Euro). Der Zeitraum kann nicht verlängert werden. Entscheidet man sich gegen die Budgetregelung, so erhält man zunächst ein Jahr lang monatlich den Regelbetrag von Euro 307,- (ab 1.1.204 monatlich 300,- Euro). Der Anspruch kann in diesem Fall um ein weiteres Jahr verlängert werden, wobei der Antrag dazu frühestens im 9. Lebensmonat des Kindes gestellt werden kann. Dabei sind allerdings noch folgende Besonderheiten zu beachten:
Das bedeutet, dass maximal gezahlt werden können:
Das Bundeserziehungsgeld ist bereits ab Geburt des Kindes einkommensabhängig.
Für die Festsetzung des Erziehungsgeldes für das
erste
Lebensjahr des Kindes (1. bis 12. Lebensmonat) ist das
voraussichtliche
Einkommen im Kalenderjahr der Geburt maßgeblich.
Berechnungsgrundlage des Erziehungsgeldes für das
zweite
Lebensjahr des Kindes (13. bis 24. Lebensmonat) ist das
voraussichtliche
Einkommen des auf die Geburt folgenden Kalenderjahres.
In Adoptions- und Adoptionspflegefällen tritt an die Stelle des Geburtstags der Zeitpunkt der Inobhutnahme des Kindes. Damit ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Inobhutnahme bzw. das des folgenden Kalenderjahres maßgeblich.
Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Antragstellers und seines (Ehe-) Partners. Auch Einkünfte, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, fließen in die Berechnung ein.
Verluste bei einzelnen Einkunftsarten werden nicht berücksichtigt. Von den Einkünften sind abzusetzen pauschal 22% oder 27% und gegebenenfalls Unterhaltsleistungen und Behindertenpauschbeträge.
In den ersten sechs Lebensmonaten
des Kindes beträgt die Einkommensgrenze für
Ab dem siebenten Lebensmonat
des Kindesbeträgt die Einkommensgrenze
Anrechnungsregelung bis 31.12.2003: Das Erziehungsgeld vermindert sich bei Überschreiten der Grenze um 6,2 % des übersteigenden Einkommens beim Budget, ansonsten um 4,2 % monatlich.
Anrechnungsregelung ab 1.1.2004: Das Erziehungsgeld vermindert sich bei Überschreiten der Einkommensgrenze um den übersteigenden Betrag.
Beträge unter 10,- Euro (20,- DM) werden nicht ausgezahlt.
Alle Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind, das die Eltern bereits haben, um
4.800,- DM (für Geburten in 2002 um 2.797,- Euro für Geburten in 2004 um 3.140,- Euro).
Die Einkommensgrenzen richten sich nach dem Familienstand des Antragstellers.
Es gelten folgende Einkommensgrenzen:
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- |
1. bis 6.
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7. bis 24.
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Ehepaare und Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft |
Geburten bis
Geburten ab
|
Geburten bis
Geburten ab
|
|
alle anderen berechtigten Personen |
Geburten bis
Geburten ab
|
Geburten bis
Geburten ab
01.01.2002:
|
Von der Summe der ermittelten positiven Einkünfte sind abzuziehen
Von der Summe der ermittelten positiven Einkünfte sind abzuziehen der Behindertenpauschbetrag entsprechend § 33 b Abs. 1 bis 3 Einkommensteuergesetz für ein weiteres Kind, das zur Erhöhung der Einkommensgrenze führt und/oder für das Kind, für das Erziehungsgeld beantragt wird.
Die Höhe des Pauschbetrages ergibt sich aus § 33 b Abs. 3 Einkommensteuergesetz und beträgt bei einem Behinderungsgrad
Für Behinderte, die in Folge ihrer Behinderung so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.200,- DM, bei Geburten ab 01.01.2002 auf 3.700,- Euro.
Eine Minderung des Erziehungsgeldes bei Überschreiten der Einkommensgrenzen ab dem 7. Lebensmonat wird künftig in Stufen von 50,- Euro (Bei Regelleistung) beziehungsweise 75,- Euro (bei Budgetleistung) vorgenommen statt linear wie bisher.
Zu Grunde gelegt werden immer die steuerpflichtigen Einkünfte eines ganzen Kalenderjahres (01.01. bis 31.12.).
Ergänzend hierzu ist geregelt:
Ist die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Ist sie während des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig, sind ihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit maßgebend.
Jahresbruttoarbeitslohn, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.
Maßgebend für den Anspruch auf Erziehungsgeld im 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt, für den Anspruch im 13. bis 24. Lebensmonat das Einkommen im folgenden Jahr.
Verringert sich das Einkommen insgesamt um mindestens 20 % als im Erziehungsgeldbescheid zugrunde gelegt, wird es auf Antrag neu ermittelt.
Einkommen aus zulässiger Teilzeitarbeit im Erziehungsurlaub (bis zu 30 Wochenstunden) wird bei der Berechnung des Erziehungsgeldes berücksichtigt und kann zu einer Verminderung oder zum Fortfall des Erziehungsgeldes führen.
Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, haben Sie nur dann Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe 30 Wochenstunden nicht übersteigt.
Das Erziehungsgeld wird nicht auf eventuelle Sozialleistungen wie Ausbildungsförderung , Wohngeld , Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe oder das Kindergeld sowie Kinderzuschläge der Rentenversicherung angerechnet.
Bitte beachten:
Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats gewährt.
Für Geburten/Adoptionen bis einschließlich 31.12.2001 erfolgt die Anspruchsberechnung weiterhin in DM. Der Betrag wird nach dem offiziellen Umrechnungskurs in Euro umgerechnet und centgenau ausbezahlt.
Das Erziehungsgeld wird für j e d e s Kind gezahlt.
Wird während der Bezugszeit von Erziehungsgeld ein weiteres Kind geboren, steht auch für dieses für maximal 24 Monate Erziehungsgeld zu.
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Erziehungsgeld, besteht ein Wahlrecht. Die Entscheidung wer von den Eltern Zahlungsempfänger ist, muss der zahlenden Behörde bis zum Ablauf des 3. Lebensmonats des Kindes schriftlich mitgeteilt werden. Eine spätere Änderung der Bezugsberechtigung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Es muss dann ein wichtiger Grund vorliegen (z.B. erhält ein Arbeitsloser während der Dauer der Erziehungsgeldzahlungen einen Ganztagsjob etc.).
Ergibt sich ein monatliches Erziehungsgeld von weniger als 10.-Euro wird es nicht mehr ausgezahlt.
Für angenommene Kinder wird das Erziehungsgeld für maximal 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Inobhutnahme des Kindes gezahlt. Längstens aber bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Erziehungsgeldzahlungen an die leiblichen Eltern des Kindes werden auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet.
Wenn im Laufe eines Lebensmonats des Kindes bei den Eltern eine Voraussetzung für den Anspruch auf Erziehungsgeld wegfällt, so endet mit Ablauf dieses Monats die Zahlung. Das wäre z.B. der Fall, wenn eine Vollbeschäftigung aufgenommen wird.
Die Zahlungen gehen an den Elternteil, der die oben genannten Anforderungen erfüllt. Erfüllen sowohl Mutter als auch Vater die Anforderungen, so müssen sie sich entscheiden, an wen das Erziehungsgeld gezahlt werden soll.
Die Bearbeitung von Erziehungsgeldanträgen ist Ländersache und muss bei folgenden Stellen schriftlich beantragt werden:
Für allgemeine Auskünfte stehen auch die gesetzlichen Krankenkassen , das Sozialamt oder die Kindergeldstellen bereit.
Das Erziehungsgeld sollte so bald wie möglich nach der Geburt beantragt werden. Denn zum einen ist mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit zu rechnen, vor deren Abschluss kein Erziehungsgeld gezahlt wird. Und zum anderen wird das Geld rückwirkend nur für höchstens 6 Monate gezahlt.
Das Erziehungsgeld muss schriftlich für jeweils ein Lebensjahr beantragt werden. Der Antrag für das zweite Jahr kann frühestens ab dem 9. Lebensmonat erfolgen.
Der hier verfügbare Erziehungsgeldrechner leistet Ihnen wertvolle Hilfe bei der Prüfung, ob Ihnen aufgrund Ihrer Verhältnisse Erziehungsgeld zusteht oder nicht. Wenn Sie alle geforderten Daten eingegeben haben können Sie das Ergebnis ausdrucken und als begründende Unterlage Ihrem Antrag beifügen. Nehmen Sie diesen Service in Anspruch; er ist Online verfügbar und ohne jegliche Kosten.
Nach Ablauf des Bezuges von Bundeserziehungsgeld kann für das 3. Lebensjahr des Kindes Landeserziehungsgeld beantragt werden.
zahlen ergänzend nach dem Wegfall des Bundeserziehungsgeldes länderspezifisch Leistungen für Familien (Familiengeld oder Landeserziehungsgeld). Informationen hierzu finden Sie unter Landeserziehungsgeld.